Konsul

Vertreter eines Staates in einem anderen Staat ohne diplomatischen Status, der die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen in dem Empfangsstaat wahren soll; zur Ausübung dieser Tätigkeit bedarf der K. der Zustimmung des Empfangsstaates (Exequatur); Hauptaufgabe sind Förderung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, Erteilung von Sichtvermerken sowie der Schutz von Staatsangehörigen im Empfangsstaat. Honorarkonsul.

ist der - nicht mit der Stellung als Gesandter versehene - Vertreter eines Staates in einem anderen Staat. Der K. kann Berufskonsul oder Honorarkonsul bzw. Wahlkonsul sowie Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul sein und bedarf zur Aufnahme seiner Tätigkeit des Exequaturs, ln der Rechtsgeschichte ist K. der Höchstmagistrat der römischen Republik. Lit.: Hecker, G., Handbuch der konsularischen Praxis (Lbl.), hg.v. Müller-Chorus, G., 2. A. 2003

ständiger, nichtdiplomatischer Vertreter eines Staates in den wichtigsten Städten des Auslands. Sein Aufgabenbereich umfasst den Schutz des Handels, des Verkehrs, der Überwachung der Staatsverträge und den Beistand und Rat in Bezug auf die Angehörigen seines Staates. Zudem übt der Konsul notarielle und standesamtliche Befugnisse aus. Man unterscheidet zwischen Berufskonsuln und Honorarkonsuln. Erstere sind zumeist Mitglieder des Entsendestaates, die hauptberuflich konsularische Funktionen ausüben. Die Honorarkonsuln werden hingegen zumeist aus den im Konsularbezirk ansässigen Geschäftsleuten ausgewählt und verbinden ihre hauptberufliche Tätigkeit mit der eines Honorarkonsuls. Die Konsuln werden in vier Klassen eingeteilt:
1) Generalkonsuln;
2) Konsuln;
3) Vizekonsuln;
4) Konsularagenten.
Die Ausübung der konsularischen Tätigkeit ist von der Zustimmung des Residenzstaates abhängig (Exequatur) und ist jeweils auf einen bestimmten Amtsbezirk beschränkt. Das Konsularwesen ist international geregelt im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.

Während Diplomaten die völkerrechtliche Vertretung eines Staates im Ausland auf Regierungsebene wahrnehmen, sind K. Vertreter auf den Ebenen unterhalb der Regierung. Dem K. obliegt i. d. R. die Wahrnehmung der Interessen des Entsendestaates auf den Gebieten des Handels, der Schifffahrt und des Verkehrs; Berichterstattung über wirtschaftliche Vorgänge im Empfangsstaat; Schutz der Interessen einzelner Staatsbürger des Heimatstaats. K. sind nicht zwingend Beamte des Entsendestaates. Dieser kann auch Privatpersonen, die entweder Staatsangehörige des Entsendestaates oder Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, mit der nebenamtlichen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauen (Wahl- oder Honorarkonsuln). Berufskonsuln sind in der Regel Leiter einer mehrere Personen umfassenden konsularischen Vertretung. Das Protokoll unterscheidet Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten. Die Ausübung der konsularischen Befugnisse bedarf der Zustimmung des Empfangsstaats. Nach der Ernennung des K. durch den Heimatstaat (mittels der sog. lettre de provision) wird auf diplomatischem Weg um die Erteilung dieser Zustimmung für den vorgesehenen Konsularbezirk (Exequatur oder Placet) ersucht. Da der K. nicht als diplomatischer Vertreter angesehen wird, genießt er die diplomatischen Vorrechte nicht in vollem Umfang. Konsulatsarchiv und Konsulatspapiere sind dem Zugriff des Empfangsstaats entzogen; der K. ist von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates für Handlungen befreit, die er in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat (Amtsimmunität). Die allgemeinen Fragen des Konsularrechts sind z. T. im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. 4. 1963 geregelt (s. Ges. vom 26. 8. 1969, BGBl. II 1585). Das deutsche Konsularrecht, insbes. die Organisation der Bundeskonsulate und die amtlichen Rechte und Pflichten der K. (z. B. Sichtvermerke, Beglaubigungen, Aufnahme von Erklärungen, Testamenten und Erbverträgen) regelt das KonsularG vom 11. 9. 1974 (BGBl. I 2317).




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