Kontoführungsgebühren

Im Sozialrecht :

Kontoführungsgebühren sind vom Leistungsberechtigten zu tragen. Aus der Verpflichtung des Leistungsträgers zur gebührenfreien Übermittlung von Sozialleistungen (Übermittlungskosten) folgt nach Auffassung des BSG nicht die Pflicht zur Übernahme der Kontoführungsgebühren.




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