Kontrollmitteilung

Bei der Bearbeitung von Steuerfällen, insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen, gewinnen die Finanzbehörden häufig auch Erkenntnisse, die für die Besteuerung von anderen als den aktuell überprüften Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. So weist z. B. eine Eingangsrechnung bei dem einen Unternehmen im Regelfall auf eine Betriebseinnahme eines anderen Unternehmers hin. Um diese Erkenntnisse für die Überprüfung der zutreffenden Besteuerung zu nutzen, werden Kontrollmitteilungen zur Aufnahme in die Steuerakten anderer Steuerpflichtiger gefertigt.
Kontrollmitteilungen werden aber auch von sonstigen öffentlichen oder privaten Institutionen versandt. So haben z. B. gem. § 33 ErbStG Kreditinstitute beim Tod eines Kunden den Finanzämtern über die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände einschließlich der Bankkonten Mitteilung zu erstatten.




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