Kontrollstellen

kann die Polizei nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug selbst auf Straßen usw. im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen wegen bestimmter schwerer Straftaten (Tötungsdelikte, Unterstützung terroristischer Vereinigungen, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Raub mit Waffen u. a. m.) zwecks Identitätsfeststellung von Personen einrichten; die hiermit verbundenen Durchsuchungen sind auch bei nicht tatverdächtigen Personen zulässig (§ 111 StPO). Eine generelle richterliche Ermächtigung an die Polizei, für einen längeren Zeitraum nach ihrem eigenen Ermessen zu jeder Tages- und Nachtzeit an jedem öffentl. zugänglichen Ort der BRep. K. einzurichten, ist aber durch § 111 II StPO nicht gedeckt (BGH NStZ 1989, 82). S. a. Schleppnetzfahndung.




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