Kostenansatz

Gerichtskosten.

ist die Berechnung der Gerichtskosten durch den Kostenbeamten (§§ 19 ff. GKG; Kostenrechnung). Hiergegen ist die Erinnerung und bei Beschwerdewert über 200 EUR die Beschwerde gegeben (§§ 66 ff. GKG, § 14 KostO). Anders Kostenfestsetzung.




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