Kostenanschlag

, Kostenvoranschlag: grundsätzlich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Werks. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten, weil er zu den unternehmerischen Gemeinkosten zählt und lediglich Geschäftsgrundlage ist. Der Kostenanschlag ist nur bei (formloser) Individualvereinbarung entgeltlich. Eine formularmäßige Vergütungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.
Garantiert der Werkunternehmer die Summen des Kostenanschlags, kann er höchstens diese verlangen. Übernimmt er keine Garantie und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, kann der Unternehmer gemäß § 650 Abs. 1 BGB kündigen oder einen Vergütungsanspruch gemäß § 645 Abs. 1 BGB verlangen. Ist das Werk auf der Basis eines unverbindlichen Kostenanschlags nicht realisierbar, ist der Unternehmer verpflichtet, die drohende Preisüberschreitung anzuzeigen (§ 650 Abs. 2 BGB). Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB begründen.

Werkvertrag (5).




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