Kostenmiete

die Miete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen (z.B. Hypothekenzins und -tilgung, Bewirtschaftungskosten, Abschreibung) für das Mietgrundstück erforderlich ist. Sie wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt, wobei zunächst eine Durchschnittsmiete pro Quadratmeter Wohnfläche errechnet und dann je nach Wohnungsgrösse, Lage, Ausstattung u. ä. die Einzelmiete festgesetzt wird. Das Eigenkapital des Bauherrn bis 15% der Herstellungskosten wird bei Sozialwohnungen mit 4%, im übrigen mit einem marktüblichen Satz verzinst. Die K. ist im sozialen Wohnungsbau die preisrechtlich zulässige Höchstmiete. WohnungsbindungsG, II. Berechnungsverordnung und Neubaumietenverordnung, diese jeweils. Vergleichsmiete, Marktmiete.

Im Mietrecht:

Der Vermieter von Sozialwohnungen, also von öffentlich geförderten, somit preisgebundenen Wohnungen, darf die Miete nicht in beliebiger Höhe festsetzen, sondern er darf nicht mehr an Miete verlangen, als die „Kostenmiete" erlaubt: Das heißt, die Miete darf nicht höher sein als der Betrag, den der Vermieter zur Deckung seiner Kosten benötigt. Die Höhe der Kostenmiete und ihre Berechnung werden durch das Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung 1970 und die II. BV gesetzlich genau vorgeschrieben. In diesen Vorschriften wird eingehend dargestellt, welche Kosten der Vermieter in die Einzelberechnung einstellen darf.
Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kostenmiete ist eine sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie ist die Basis für die Feststellung der Kosten, die der Vermieter pro qm Wohnfläche durchschnittlich auf den Mieter umlegen darf. Auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung wird die Höhe der Miete bestimmt. In diese Berechnung müssen folgende Faktoren eingestellt werden:
1. Grundstücks- und Gebäudebeschreibung
2. Berechnung der Gesamtkosten
3. Finanzierungsplan
4. laufende Aufwendungen und Erträge
Hierbei ist Folgendes wichtig: Ist einmal eine Position in die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen worden, so bleibt diese grundsätzlich unverändert; man spricht hier vom sog. Einfrierungs- grundsatz. Die Berechnung des Gesamtbetrages der jährlichen laufenden Aufwendungen ist außerordentlich kompliziert und würde den Rahmen dieses Buches sprengen. Ich möchte insoweit auf das zuständige Wohnungsamt verweisen.
Weitere Stichwörter:
Erhöhung der Kostenmiete, Familieneinkommen, Fehlbelegung, Mietausfallwagnis, Sozialmiete, Wohnberechtigungsschein

S. zur K. für bis zum 31. 12. 2001 geförderten Sozialwohnungen sozialer Wohnungsbau. Für seit dem 1. 1. 2002 geförderten sozialen Wohnraum gelten andere Mietpreisregelungen; s. dazu soziale Wohnraumförderung.




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