Kostenpflicht

Wer in einem Rechtsstreit oder sonstigen gerichtlichen Verfahren die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, entscheidet sich nach dem Grundsatz, dass die Kosten dem aufzuerlegen sind, der im Verfahren unterliegt oder im Strafverfahren verurteilt wird, im Rechtsmittelverfahren dem, der erfolglos das Rechtsmittel eingelegt hat, in der Zwangsvollstreckung der Schuldner; unterliegt der Staatsanwalt oder sonstige Vertreter des öffentlichen Interesses, trifft die K. die Staatskasse. Vgl. §§ 91, 97, 788 ZPO, § 154 I, II VwGO, § 135 I, II FGO, §§ 465, 473 StPO. Bei einem (Prozess-)Vergleich (im Zivilprozess) ist in erster Linie die Vereinbarung der Beteiligten maßgebend; fehlt eine solche, gilt Kostenaufhebung (§ 98 ZPO). Ausnahmsweise wird über die K. nach billigem Ermessen entschieden (§ 91 a ZPO, §§ 80 ff. FamFG). Unter verschiedenen Gesichtspunkten kann die K. verteilt werden, insbes. prozentual bei nur teilweiser Verurteilung im Zivilprozess. In Ehesachen werden die Kosten, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, „gegeneinander aufgehoben“ (d. h., jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, dazu die Hälfte der Gerichtskosten); jedoch können sie aus Billigkeitsgründen anders verteilt werden (§ 150 FamFG). Zum Umfang der K. Kostenschuld, Kostenerstattungsanspruch.

Die Kosten des Strafverfahrens hat der Angeklagte zu tragen, soweit gegen ihn Strafe verhängt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 465 StPO). Wird er freigesprochen oder wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so trägt er nur die Kosten, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat; im Übrigen trifft die K. die Staatskasse. Seine notwendigen Auslagen - auch die eines gewählten Verteidigers, selbst wenn die Heranziehung eines Verteidigers nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Lage des Falles sachgemäß war - werden im Falle des Freispruchs usw. der Staatskasse auferlegt. Er muss sie selbst tragen, wenn er die Anklage durch Selbstbezichtigung veranlasst hatte; das Gericht kann ihn damit belasten, wenn er durch unrichtige Angaben in wesentlichen Punkten oder Verschweigen entlastender Umstände die Anklage herbeigeführt hat oder wenn er nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird (§ 467 StPO). Dem Anzeigenden, der vorsätzlich oder leichtfertig (grob fahrlässig) eine falsche Beschuldigung erhoben hat, werden die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, und zwar auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, auferlegt (§ 469 StPO). Wird ein Strafverfahren eingestellt, weil der zur Verfolgung erforderliche Strafantrag zurückgenommen worden ist, trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, falls sie nicht vom Angeklagten übernommen oder aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden (§ 470 StPO). Kommt es nicht zum Hauptverfahren, weil die Staatsanwaltschaft nach Zurücknahme der Anklage das Ermittlungsverfahren einstellt, so bürdet das Gericht die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf Antrag ganz oder z. T. der Staatskasse auf (§ 467 a StPO).

In der Sozialgerichtsbarkeit besteht für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen keine K. Doch haben die beteiligten Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses eine Pauschgebühr zu entrichten. Haben Beteiligte die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verschuldet oder ist die Rechtsverfolgung trotz Hinweises rechtsmißbräuchlich erfolgt, so kann ihnen das Gericht im Urteil die Kosten ganz oder teilweise auferlegen (§§ 183, 184, 192 SGG).




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