Kraftfahrzeughaftung

bedeutet Haftung von Kfz- Halter u. Kfz-Führer für Schäden, die bei dem Betrieb des Kfz’s eintreten. Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ff., Verschuldenshaftung nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Insassenunfallversicherung. Vgl. auch Gefälligkeitsfahrt, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Strassenverkehrshaftung.

. Wird beim Betrieb eines Kfz. ein Mensch getötet, körperlich verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter nach § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat u. die Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, besitzt (Eigentum daher nicht unbedingt erforderlich). Die Ersatzpflicht des Halters ist Gefährdungshaftung, setzt also kein Verschulden voraus. Sie entfällt aber, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§ 7II StVG). Unabwendbar ist ein Ereignis, das sich auch durch die Anwendung äusserster nach den Umständen möglicher u. zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden lässt, so vor allem, wenn es auf ein unvorhersehbares Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist. Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, falls jemand das Fahrzeug ohne Wissen u. Willen des Halters u. ohne dessen Verschulden benutzt (§ 7 III StVG) oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz. tätig war (§ 8 StVG). Gegenüber Insassen besteht eine Haftung nur bei entgeltlicher, geschäftsmässiger Personenbeförderung (§ 8 a StVG). Ein Mitverschulden des Geschädigten mindert die Ersatzpflicht, kann sie u. U. völlig ausschliessen (§ 9 StVG, § 254 BGB). Im Fall der Tötung sind Behandlungs- u. Beerdigungskosten sowie Verdienstausfall zu ersetzen; dem Unterhaltsberechtigten ist eine Rente zu zahlen. Bei Körperverletzung müssen die Heilungskosten ausgeglichen u. ggf. eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. -minderungsrente entrichtet werden (§§10, 11 StVG). Doch ist der Umfang der Haftung durch Höchstsummen begrenzt (siehe § 12 StVG). Eine weitergehende Haftung des Halters nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus unerlaubter Handlung) bleibt unberührt. Haben mehrere Kfz. den Unfall verursacht, so hängen im Verhältnis der Halter untereinander Haftung u. Haftungsumfang von den Umständen, insbesondere vom ursächlichen Anteil jedes Fahrzeugs ab (§ 17 StVG). - Der Fahrer des Kfz. haftet wie der Halter. Doch ist seine Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, dass er also die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet hat (§18 StVG). - Der Halter eines Kfz. ist nach dem Pflichtversichemngsgesetz verpflichtet, für sich, den Eigentümer u. den Fahrer eine Haftpflichtversicherungunter Einhaltung gesetztlich festgelegter Mindestversicherungssummen abzuschliessen. Der Versicherer kommt für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen auf. -fauch Versicherungsvertrag.

Straßenverkehrshaftung, Gefährdungshaftung, Gefälligkeitsfahrt, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.




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