Krankengeld

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so muss sein Arbeitgeber laut Gesetz bis zu sechs WoChen weiterhin den Lohn zahlen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt. Gegebenenfalls können in Tarifverträgen noch längere Fristen vereinbart werden. Vermag der Arbeitnehmer auch nach Ablauf des Zeitraums für die Lohnfortzahlung (juristisch: Entgeltfortzahlung) seine Stelle nicht wieder anzutreten, dann erhält er von der Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von 70 % seines vorherigen regelmäßigen Entgeltes, und zwar wegen derselben Krankheit über maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Berechnung erfolgt pro Kalendertag. Nach Ablauf des dreijährigen Zeitraums bekommt er nur dann wegen desselben Leidens ein weiteres Mal Krankengeld, falls er bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit entsprechend versichert ist und wenigstens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Versicherte müssen beachten, dass sie unter Umständen verpflichtet sind, einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen, wenn der Arzt ihre Erwerbsfähigkeit insgesamt als gefährdet ansieht. Familienversicherte und bestimmte andere Personen wie Berufspraktikanten und Studenten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
§ 44 ff SGB V
Siehe auch Krankheit des Arbeitnehmers, Lohnfortzahlung

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die arbeitsunfähigen Kranken gewährt wird. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit wird durch den Vertrauensarzt nachgeprüft. Arbeiter, wie bisher nur die Angestellten im Krankheitsfalle Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für 6 Wochen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Die Höhe des anschliessend von der Krankenkasse zu zahlenden K.es richtet sich nach dem Regellohn. Für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit beträgt das K. für Versicherte ohne Angehörige 65 %, bei Unterhaltung eines Angehörigen 69%, bei Unterhaltung weiterer Angehöriger je 3% mehr, höchstens 75%. Der Unterschied zwischen dem K. und dem Netto-Arbeitsentgelt wird Arbeitern für die Dauer von 6 Wochen vom Arbeitgeber gewährt (Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle. Von der 7. Woche an ist das K. auf 75% des Regellohnes festgesetzt und erhöht sich mit Familienzuschlägen bis 85 %. Die Zahlung beginnt bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit dem Tage der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sonst vom darauffolgenden Tage an. Wegen ein und derselben Krankheit wird das K. für höchstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren bezahlt. Hausgeld.

Im Sozialrecht:

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§44 Abs. 1 SGB V). Kein Krankengeld erhalten mitversicherte Familienangehörige und Studierende (§44 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Leistungsberechtigte Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält (§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 3 SGB V). Leistet der Arbeitgeber rechtswidrig keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen. In diesem Fall geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse über (§115 Abs. 1 SGB X). Der Anspruch auf Krankengeld beginnt am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit Beginn der Krankenhausbehandlung oder der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahmen (§46 Abs. 1 SGB V). Es wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (sog. Blockfrist; § 48 Abs. 1 SGB V). Ist der Versicherte länger krank, ist zu prüfen, ob Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen. Das Krankengeld beträgt 70 % des sog. Regelentgelts (§47 SGB V). Dieses Regelentgelts ist das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen des Versicherten. Das Krankengeld muss beantragt werden (§ 19 S. 1 SGB IV). Während des Bezugs von Krankengeld wird kein Arbeitslosengeld gezahlt (§ 142 SGB III).

Im Arbeitsrecht:

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (§ 5 SGB V) haben Anspruch auf Leistungen (1) zur Förderung der Gesundheit, (2) zur Verhütung von Krankheiten, (3) zur Früherkennung von Krankheiten, (4) zur Behandlung einer Krankheit, (5) bei Schwerpflegebedürftigkeit. Zur Krankenbehandlung gehört die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln im weitesten Sinne (§ 27 SGB V). Zur Krankenbehandlung gehört auch die Zahlung von K. Versicherte haben Anspruch auf K., wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht o. sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- o. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 SGB V). Ferner besteht Anspruch auf K. bei Erkrankung eines noch nicht zwölfJahre alten Kindes, wenn seine Betreuung erforderlich ist (§ 45 SGB V, Arbeitsverhinderung). Der Anspruch auf K. ruht solange der Versicherte Arbeitsvergütung erhält (§ 49 SGB V). Der Anspruch auf K. erlischt, wenn Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden. Erfüllt der AG den Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht, so geht dieser in Höhe des gezahlten K. auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB V). Der übergegangenen Forderung kann der Einwand entgegengesetzt werden (§§ 412, 404 BGB), Verfallfristen seien abgelaufen (AP 52 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).

Im Arbeitsrecht:

vor, so kann hieraus nicht gefolgert werden, dass hierdurch auch das Kündigungsrecht eingeschränkt werden sollte (AP 23 = NJW 90, 2338 = DB 90, 943). Die Möglichkeit der Beschäftigung von Aushilfskräften ist jedoch wegen der Ungewissheit von Art und Länge der Erkrankung eingeschränkt (AP 10 = DB 83, 2524; AP 17 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NJW 86, 2392 = NZA 86, 359). Seiner Darlegungslast zu betrieblichen Belangen genügt der AG nicht bereits dann, wenn er eine aussergewöhnliche Krankheitsquote behauptet (AP 10 = DB 83, 2524; AP 12 = DB 84, 831). Zugunsten des AN ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ob die Erkrankung auf betrieblichen Belangen beruht (AP 22 = NJW 90, 2341; AP 26 = NZA 91, 185). Zur Umsetzungsmöglichkeit genügt der AG zunächst seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich o. nicht zumutbar ist. Alsdann muss der AN darlegen, wie er sich seine weitere Beschäftigung denkt (AP 1). Dagegen kann ein Betriebsratsmitglied im allgemeinen nicht wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden (v. 18. 2. 93 - 2 AZR 526/92 - BB 93, 2381).
5. Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, so soll nur dann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn hierdurch Wettbewerbsinteressen des AG beeinträchtigt werden (AP 5). Besucht der AN Veranstaltungen, bei denen er ähnlichen Belastungen wie bei der Arbeit ausgesetzt ist, so ist die Kündigung gerechtfertigt. Gerechtfertigt kann sie auch sein, wenn der AN an-
kündigt, er werde wegen Krankheit fehlen o. er sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschleicht. Gerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn der AN droht, er werde bei Zuweisung bestimmter Arbeiten krankfeiern (v. 5. 11. 92 - 2 AZR 147/92 - NZA 93, 308). Ungerechtfertigt jedoch, wenn er tatsächlich krank ist. Wirksam ist
ein Prozessvergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis endet, wenn
der AN im Folgejahr mehr als zu einem bestimmten %-Satz fehlt. Zur Kündigung wegen Urlaubserkrankung. Kannte der AG die Gefahr wiederholter K. bei Einstellung, so soll er sich hierauf nicht berufen können (AP 2 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Auf den Urlaub werden Krankheitstage nicht angerechnet (§ 9 BUr1G).
6. Können arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des medizinischen Dienstes einholen (§ 74 SGB V). Während der stufenweisen Wiedereingliederung wird die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Das zwischen AG u. AN begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art, weil es nicht auf die Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist. Ohne ausdrückliche Zusage steht dem AN weder aus dem Wiedereingliederungsvertrag noch aus dem Gesetz ein Anspruch auf Arbeitsvergütung zu (AP 1 zu § 74 SGB V = NZA 92, 643). Lit.: Weber/Hoss DB 93, 2429.

ist im Sozialrecht die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Krankenversicherung an den erkrankten Arbeitnehmer gewährte Geldleistung zur Deckung des Verdienstausfalls. Da der Arbeitgeber i.d.R. für die ersten Wochen der Erkrankung zur Fortzahlung von Entgelt verpflichtet ist, gewinnt der Anspruch auf K. erst Bedeutung, wenn die Dauer der Erkrankung diesen Zeitraum übersteigt. Die Höhe des Krankengelds beträgt 80% des Regellohns (§ 47 SGB V). Lit.: Marschner, A., Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, 1994; Geyer, K./Knorr, G./Krasney, O., Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (Lbl.), 7. A. 1996; Gerlach, H., Das Krankengeld, 7. A. 1997

Leistung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Zudem greift Krankengeld nach § 44 SGB V während einer stationären Krankenhausbehandlung des Arbeitnehmers oder bei Erkrankung eines Kindes, § 45 SGB V, ein. Krankengeld hat Lohnersatzfunktion. Anspruchsberechtigt ist der (Pflicht-) Versicherte der Krankenversicherung. Auszubildende haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden. Bei dem Berechtigten muss infolge einer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Arbeitnehmern setzt die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ein, wenn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber sechs Wochen lang geleistet wurde bzw. der Fortzahlungsanspruch mit der Rechtsfolge der Anspruchsüberleitung auf die Krankenkasse nicht erfüllt wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt grundsätzlich 70% des letzten monatlich abgerechneten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes. Dieses sog. Regelentgelt darf als Krankengeld allerdings 90% des bezogenen Netto-Arbeitsentgeltes nicht überschreiten.
Abzüge erfolgen für die Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung. Die Leistung des Krankengeldes beginnt grundsätzlich im Anschluss an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Regelmäßig ist das der nachfolgende Tag nach ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der erste Tag der stationären Krankenhausbehandlung. Die Dauer des Krankengeldes hängt von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab. Für dieselbe Krankheit werden allerdings innerhalb von drei Jahren höchstens für 78 Wochen Krankengeldleistungen erbracht. Dieselbe Krankheit innerhalb der sog. Blockfrist von drei Jahren muss nicht zusammenhängend zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Die weiteren Einzelheiten sind in den §§ 46-51 SGB V geregelt.

Barleistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen. Es beträgt 70 v. H. des Regelentgelts und darf 90 v. H. des Nettoentgelts nicht übersteigen. Die Leistungsdauer ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an beschränkt. Es ist für die gleiche Höchstdauer auch bei Krankenhausbehandlung zu gewähren, ebenso bei stationärem Kur- oder Genesungsaufenthalt. Nach Ablauf eines Jahres erhöht es sich entsprechend der letzten Rentenanpassung.

K. können Versicherte ferner in Anspruch nehmen, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch besteht für jedes Kind für längstens 10 Kalendertage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage im Jahr. Unabhängig von der Zahl der Kinder ist der Anspruch allerdings auf 25 bzw. 50 (Alleinerziehende) Kalendertage im Jahr limitiert.

Bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) ruht das K. in entsprechender Höhe. Bei vorsätzlich herbeigeführter Erkrankung kann die Satzung für deren Dauer das K. ganz oder teilweise versagen. §§ 44-52 SGB V; §§ 8, 13 KVLG 1989.

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige haben seit der Einführung des Gesundheitsfonds keinen Anspruch auf K., es sei denn, sie haben gegenüber der Krankenkasse erklärt, dass die Versicherung den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Das K. ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 a EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Nr. 1 b EStG).




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