Krankenhilfe

Im Sozialrecht :

In der sozialen Entschädigung erhalten Beschädigte und deren Hinterbliebene als Leistungen der Kriegsopferfürsorge Krankenhilfe (§26b BVG). Die Krankenhilfe ergänzt die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Sie umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Versorgung mit Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige erforderliche Leistungen (§26b Abs. 2 BVG). Die Leistungen sollen d.R. jenen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Kranke hat freie Arztwahl (§26b Abs. 3 BVG). Die Krankenhilfe ist ferner eine der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§40 SGB VIII). Leistungsinhalt und -umfang entspricht im Wesentlichen dem der Sozialhilfe (Hilfe bei Krankheit).

war bis 31. 12. 2004 eine Leistung der Sozialhilfe. An die Stelle der Krankenhilfe ist die Hilfe zur Gesundheit gem. SGB XII getreten (s. a. Sozialhilfe).




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