Kreditbetrug

ist Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit od. des Zahlungswillens bei Kauf von Waren od. Aufnahme eines Darlehens in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne dass Fähigkeit od. Wille besteht, den geschuldeten Betrag an Gläubiger zu zahlen. Strafrechtlich ist K. ein Fall des Betrugs.

(§ 265 b StGB) ist die falsche Angabe wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber einem anderen Unternehmen anlässlich der Gewährung, Belas- sung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für ein Unternehmen. Lit.: Lampe, E., Der Kreditbetrug, 1980; Hennings, F., Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes, 2002

§ 265 b StGB; abstraktes Gefährdungsdelikt, das Falschangaben für Kreditgeschäfte zwischen Betrieben bzw. Unternehmen i. S.v. Abs. 3 Nr.1 im Vorfeld des Betruges sanktioniert, wobei als Täter auch Privatpersonen infrage kommen. § 265b StGB greift nicht ein, wenn es sich um einen Kredit zu privaten Zwecken handelt. Eine Schädigung bzw. konkrete Gefährdung des bedrohten Rechtsguts ist nicht erforderlich. Nach h. M. dient der Tatbestand sowohl dem Vermögensschutz des Kreditgebers als auch dem Schutz des allgemeinen Kreditverkehrs. Die Vorschrift hat in der Praxis wenig Bedeutung erlangt.

(§ 265 b StGB) begeht, wer im Zusammenhang mit einem Kreditgewährungsantrag über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige od. unvollständige Unterlagen (Bilanzen, Vermögensübersichten u. dgl.) vorlegt oder schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, soweit es sich um für den Kreditnehmer günstige, entscheidungserhebliche Umstände handelt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift bezieht sich auf Kredite i. w. S. (auch Bürgschaften u. dgl.), erfasst aber nur solche, die für einen kaufmännisch zu führenden Betrieb oder Unternehmen (auch freiberuflich, z. B. Arzt-, Anwaltspraxis) von einem ebensolchen Betrieb (Unternehmen) gewährt werden sollen. Die Tathandlung kann sich auch auf Belassung eines Kredits oder Konditionsänderung beziehen. Wer die Kredithergabe verhindert oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.




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