Kreditinstitute

1.
K. sind nach § 1 des G über das Kreditwesen (KWG) i. d. F. v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2776) m. Änd. Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dadurch, dass jeder gewerbliche Betrieb von Bankgeschäften der Bankenaufsicht unterliegt, soll Missständen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt begegnet werden. Die ca. 2000 K. in Deutschland setzen sich zusammen aus Privatbanken (einschließlich der Deutschen Postbank AG), Sparkassen, Genossenschaftsbanken (Volksbanken), Pfandbriefbanken, Teilzahlungskreditinstituten, K. mit Sonderaufgaben und den Bausparkassen. Wie K. werden Finanzdienstleistungsinstitute behandelt, nicht aber Finanzunternehmen. Nicht zu den K. i. S. des KWG zählen wegen der für sie bestehenden Sondervorschriften insbes. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die privaten und öffentlichen Versicherungsunternehmen sowie Pfandleiher; für diese - mit Ausnahme der Bundesbank - gelten nur einzelne Vorschriften des KWG (vgl. § 2 KWG). EU-Recht (europäisches Recht) spielt eine große Rolle. Für Zahlungsinstitute gelten eigene Regeln.

2.
Der Betrieb eines K. unterliegt den Vorschriften des KWG; für bestimmte Arten von K. bestehen außerdem Sondervorschriften (z. B. Pfandbriefbanken). Die Errichtung eines K. bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32), auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, wenn keiner der in § 33 genannten Versagungsgründe vorliegt (z. B. Fehlen der erforderlichen Mittel, Unzuverlässigkeit, mangelnde fachliche Eignung, fehlende organisatorische Vorkehrungen für geordneten Geschäftsbetrieb). Die Vorschriften zur Zuverlässigkeit dienen vor allem der Bekämpfung und Verhinderung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche. Bestimmte Arten von Bankgeschäften sind generell verboten (Werksparkassen, Zwecksparunternehmen, § 3).

3.
Für die K. gelten besondere Struktur- und Ordnungsvorschriften (§§ 10-31), insbes. über Eigenmittel (Basel II, Solvenzkontrolle) und Liquidität, Kreditgeschäft (z. B. Anzeigepflichten für Großkredite, §§ 13 ff., Organkredite), das Refinanzierungsregister, Kundenrechte, Werbung und Hinweispflichten der K. (Vorlage von Monatsausweisen, § 25, dazu MonatsausweisVO v. 31. 5. 1999, BGBl. I 1080, 1330, m. Änd.), Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Rechnungslegungsunterlagen und ihre Offenlegung und Prüfung (dazu PrüfungsberichtsVO v. 23. 11. 2009, BGBl. I 3793, Grundsatz der risikoorientierten Prüfung). Die Befolgung dieser Vorschriften wird durch die BaFin überwacht.

4.
Die Beteiligung von K. an Unternehmen, die nicht K., Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen sind, ist nach § 12 I auf 15% des Eigenkapitals im Einzelfall und 60% des Eigenkapitals insgesamt beschränkt. Zur Führung der Bezeichnung „Bank“, „Bankier“, „Volksbank“ oder „Sparkasse“ sind nach §§ 39 ff. grundsätzlich nur K. befugt, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen. Für K. aus den EU-Staaten gilt durchgehend das Prinzip der „Heimatlandkontrolle“, d. h. deutsche K. können Zweigstellen in anderen EU-Mitgliedstaaten frei gründen, während umgekehrt Zweigstellen von Banken aus anderen EU-Mitgliedstaaten keinen inländischen Zugangsbeschränkungen mehr unterliegen; es bestehen aber Anmeldepflichten und Beaufsichtigungsmöglichkeiten (§ 53 b, sog. Europäischer Pass für K.).

5.
Zu Sondervorschriften über Bilanz und Jahresabschluss von K. s. §§ 340 ff. HGB. Zu den Kundeninformationspflichten der K. s. Überweisungsvertrag. Im Wettbewerbsrecht gibt es zugunsten der K. keine Ausnahmen mehr. § 29 GWB a. F. wurde 2005 aufgehoben. Erwerben K. Anteile an anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, so gilt dies unter bestimmten Umständen nicht als Zusammenschluss (§ 37 III GWB, Unternehmenszusammenschlüsse).




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