Kreisfreie Städte

Stadtkreise, Gemeinden, meist mit grosser Einwohnerzahl, die nicht einem Landkreis angehören, sondern mit diesem auf gleicher Ebene stehen; sie erfüllen gleichzeitig die Aufgaben der Gemeinde, des Landkreises (Kreis) und - sofern es ein solches nach Landesrecht gibt - des staatlichen Landratsamtes. Die Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis und die Fachaufsicht im übertragenen Wirkungskreis werden von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung usw.) ausgeübt. a. Oberbürgermeister, Stadtdirektor, Stadtpräsident.

(Stadtkreise). Die Gemeinden sind entweder kreisangehörig (so die Regel) oder kreisfrei. K. S. sind in erster Linie diejenigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnungen der Länder wegen ihrer Größe oder Bedeutung nicht in einen Landkreis eingegliedert waren. Im Übrigen können Gemeinden bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (insbes. Mindesteinwohnerzahl, nach den Gemeindeordnungen zwischen 25 000 und 100 000; entsprechende Bedeutung der Stadt) durch Gesetz oder (z. B. in Bayern) durch RechtsVO für kreisfrei erklärt werden. Neben den der Gemeinde obliegenden Aufgaben haben die k. S. auch die Aufgaben des Kreises (Landkreises) und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen, also alle Aufgaben, die sonst der Kreisverwaltung obliegen. Die Staatsaufsicht wird gegenüber den kreisfreien Gemeinden nicht vom Landrat, sondern von der höheren Verwaltungsbehörde ausgeübt. Von den k. S. sind die sog. Großen Kreisstädte zu unterscheiden.




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