Kreishandwerkerschaft

Zusammenschluss der Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben (§ 86 ff. Handw0). Die Kreishandwerkerschaft hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft insb. die Aufgabe, die Gesamtinteressen des Handwerks wahrzunehmen und die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die K. wird aus den Handwerksinnungen gebildet, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben (§§ 86 ff. HandwO). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig wird (§§ 53, 56, 89) und deren Aufsicht untersteht. Die K. hat die Gesamtinteressen der selbständigen Handwerker zu wahren und die Handwerksinnungen in ihren Aufgaben zu unterstützen.




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