Kreuzverhör

die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen durch Staatsanwalt und Verteidiger.

Im angloamerikanischen Strafprozeß üblich, in der Bundesrepublik auf übereinstimmenden Antrag von Staatsanwalt und Verteidiger zwar möglich, aber in der Praxis ungebräuchlich.

Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft u. dem Angeklagten benannten Zeugen u. Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft u. dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen (§ 239 StPO).

(§ 239 StPO) ist die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen durch den Staatsanwalt und den Verteidiger (statt durch den Vorsitzenden des Gerichts). Das K. ist auf übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers zulässig. Es ist in der Praxis ungebräuchlich, hat aber im angloameri- kanischen Strafprozess grundlegende Bedeutung. Lit.: Stone, M., Cross-examination, 1989

Wechselseitige Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Staatsanwalt und Angeklagten bzw. Verteidiger in der Hauptverhandlung (§ 239 StPO). Das im angloamerikanischen Strafprozess übliche Kreuzverhör hat wegen des Untersuchungsgrundsatzes im deutschen Strafverfahrensrecht eine geringe praktische Bedeutung; regelmäßig wird die Vernehmung durch den Vorsitzenden übernommen. Für das Kreuzverhör ist ein übereinstimmender Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidiger erforderlich, ein nicht verteidigter Angeklagter kann den Antrag nicht selbst stellen. Die Vernehmung wird von demjenigen Antragsteller begonnen, der den Zeugen oder Sachverständigen benannt hat; der Vorsitzende hat gemäß § 239 Abs. 2 StPO ein Fragerecht.

ist in der Hauptverhandlung im Strafverfahren die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen allein durch StA und Verteidiger, also ausnahmsweise nicht durch den Vorsitzenden, der aber ergänzende Fragen stellen kann. Das K. ist auf übereinstimmenden Antrag von StA und Verteidiger zu gestatten. Die Vernehmung wird von dem Antragsteller begonnen, der das Beweismittel benannt hat, und vom Gegner fortgesetzt (§ 239 StPO). Dem Verfahrensbeteiligten, der das Fragerecht missbraucht, kann es vom Vorsitzenden entzogen werden; dieser kann ferner ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen (§ 241 StPO). Das K. ist im angelsächsischen Rechtskreis im Strafverfahren die Regel, hat aber in Deutschland keine Bedeutung erlangt.




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