Kriegsdienst-Verweigerung

Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Dieses Grundrecht soll Bürger, die Tötungen generell, also auch in objektiven Verteidigungssituationen, ablehnen, vor dem Zwang bewahren, in einer Kriegshandlung einen Menschen töten zu müssen. Die Verfassung schützt nicht Personen, die sich nur der Teilnahme an bestimmten Kriegen oder dem Einsatz gewisser Waffen widersetzen wollen. Über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst. Gegen eine Ablehnung kann man beim Verwaltungsgericht klagen. Ein anerkannter Verweigerer muss Ersatzdienst leisten, der mehrere Monate länger dauert als der Wehrdienst. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ungleiche Behandlung von Wehr- und Ersatzdienstleistenden für zulässig erachtet, weil Soldaten einer höheren Belastung ausgesetzt seien, z. B. durch Kasernierung fern vom Wohnort, durch Manöver und durch Wehrübungen.
Art. 4 Abs. 3 GG, KDVNG




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