Kulturhoheit

Zuständigkeit für Gesetzgebung und Verwaltung auf kulturellem Gebiet (insbes. Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk und Fernsehen). Steht grds. den Ländern zu (Ausnahmen: zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört z.B. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen; der Aus- und Neubau von Hochschulen ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern).

ist die Zuständigkeit in kulturellen Angelegenheiten (z.B. Schule, Rundfunk). Sie steht nach dem Grundgesetz den Ländern zu (vgl. Art. 30 GG). Durch Art. 91 a GG ist allerdings der Ausbau und Neubau von Hochschulen zur Gemeinschaftsaufgabe geworden. Lit.: Weber, KDie Bildung im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1993; Pabel, K., Grundfragen der Kompetenzordnung, 2003




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