Körperverletzung, einfache

körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Körpers eines anderen Menschen (§ 223 StGB). Eine körperliche Misshandlung ist jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Das Zufügen von Schmerzen ist nicht erforderlich. Wegen des notwendigen Körperlichkeitsbezuges genügen seelische Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen sind solche Beeinträchtigungen aber ausreichend, wenn sie mehr als nur unerhebliche körperliche Auswirkungen zur Folge gehabt haben (Magenschmerzen; Übelkeit). Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Pathologisch ist jede vom vorherigen Zustand nachteilig abweichende Veränderung der körperlichen Verfassung (Anwendungsfälle: Übertragungen von Krankheiten, insbesondere HIV; aber auch exzessiv häufiges Röntgen). Von einer unerheblichen Erkrankung wird bei einfachen Infektionen wie z.B. Schnupfen ausgegangen.
Seit jeher umstritten ist, ob auch der ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung darstellt. Nach herrschender Lehre liegen ärztliche Heileingriffe außerhalb des Schutzzwecks der Körperverletzungsdelikte. Ein ärztlicher Heileingriff in diesem Sinne ist eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung, die vorgenommen wird, um Krankheiten, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Er muss jedoch indiziert, also nach den Erkenntnissen und den Erfahrungen der Heilkunde zur Erreichung eines der genannten Zwecke angezeigt sein. Darüber hinaus muss er kunstgerecht (lege artis) ausgeführt sein. Die Rechtsprechung hingegen ist der Ansicht, dass auch der zu Heilzwecken kunstgerecht vorgenommene ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellt. Es entfällt nur die Rechtswidrigkeit, wenn ein Rechtfertigungsgrund insbesondere Einwilligung, aber auch mutmaßliche
Einwilligung, Notwehr oder rechtfertigender Notstand – vorliegt. Erhebliche Bedeutung kommt daher im Rahmen von ärztlichen Heileingriffen der ärztlichen Aufklärungspflicht zu. Denn eine Freiheit von Willensmängeln ist nur dann gegeben, wenn der Einwilligende hinreichend aufgeklärt wurde. Im Rahmen dieser Aufklärung muss der Patient über Art, Tragweite und Bedeutung jedenfalls in Grundzügen aufgeklärt werden, um ihm eine freie Abschätzung des Für und Wider zu ermöglichen.
Eine Einwilligung kann aber selbst im Falle einer Fehlerfreiheit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach §228 StGB unwirksam sein (Einwilligung, Körperverletzung).
Auch eine Körperverletzung aufgrund eines Züchtigungsrechtes bleibt eine Körperverletzung. Jedoch hielt sie die Rechtsprechung vormals teils für tatbestandslos oder für gerechtfertigt, wenn das Züchtigungsrecht „maßvoll und angemessen” zum Zwecke der Erziehung bei bestimmtem Fehlverhalten ausgeübt wurde. Seit der Neufassung von § 1631 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Achtung von Gewalt in der Erziehung v. 2. 11. 2000 (BGBl. I 1479) ist der strafrechtlichen Rechtfertigung erzieherisch motivierter Körperverletzungen aber die gesetzliche Grundlage entzogen.
Die Verfolgung der einfachen Körperverletzung bedarf eines Strafantrages (§ 230 StGB). Dieses Erfordernis entfällt aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (RiStBV Nr. 234). Der Versuch der Körperverletzung ist gem. § 223 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht.
Zum Verhältnis der Körperverletzung zu den Tötungsdelikten siehe -Tötungsdelikte.




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