Körperverletzung, Todesfolge

vorsätzliche Körperverletzung mit — zumindest fahrlässiger (§ 18 StGB) — Todesverursachung gem. § 227 StGB. Es handelt sich hierbei uni ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Der Tod muss sich als unmittelbare Folge einer spezifischen Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben. Wann im Rahmen von § 227 StGB der Unmittelbarkeitszusannnenhang zu bejahen ist, ist wie auch bei § 226 StGB von jeher umstritten. Die eine Ansicht vertritt den Standpunkt, dass sich der Tod als spezifische Folge des Körperverletzungserfolges eingestellt haben muss (sog. Letalitätsthese), während nach der anderen Ansicht (auch: BGH) ausreicht, dass der Tod als Folge der Körperverletzungshandlung eingetreten ist.
Die erste Ansicht verweist insoweit auf den Gesetzeswortlaut, wonach der Täter „den Tod der verletzten Person” verursacht haben muss. Die wohl herrschende Gegenansicht nimmt darauf Bezug, dass in § 227 StGB auch steht, dass der Täter „durch die Körperverletzung” den Tod des Opfers verursacht haben muss. Insbesondere auch Sinn und Zweck der Vorschrift würden es gebieten, schon die Körperverletzungshandlung ausreichen zu lassen. Denn Strafgrund des § 227 StGB sei gerade die Pönalisierung solcher Gefahren, die typischerweise bei Körperverletzungen auftreten können. Diese Gefährdungen wohnen aber bereits der Handlung und nicht erst dem Erfolg inne.
Zudem ist umstritten, wie eng der Erfolg mit dem Täterverhalten verknüpft sein muss, oder inwieweit das Verhalten Dritter oder des Opfers selbst den Unmittelbarkeitszusammenhang entfallen lässt. Nach der Letalitätsthese gehören nur solche Handlungen in den Unmittelbarkeitszusammenhang, welche die Verletzungsfolgen intensiviert oder den Todeseintritt als Folge der Verletzung nur beschleunigt haben. Die andere Ansicht ist uneinheitlich. Während die Rechtsprechung vormals einen engen Standpunkt einnahm, sodass ein Unmittelbarkeitszusammenhang verneint wird, wenn eine nach der Körperverletzung liegende neue Handlung den Tod auslöst (Fehlen danach, wenn das Opfer in Panik aus dem Fenster springt [„Rötzel-Faill, vgl. BGHSt 91,96), geht sie ähnlich dem Schrifttum inzwischen davon aus, dass auch solche Reaktionen des Tatopfers, welche seinem elementaren Selbsterhaltungstrieb entspringen, also typische Flucht- oder Abwehrhandlungen, den Unmittelbarkeitszusammenhang nicht unterbrechen. Aus diesem Grund kann der Tod des Angegriffenen auch bereits durch eine versuchte Körperverletzung zurechenbar verursacht sein (vgl. BGHSt 48, 34: „Hetzjagd”).




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