Landesjugendamt

Im Sozialrecht :

Die Landesjugendämter sind die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§69 Abs. 1 SGB VIII). Welche Träger die Aufgaben des Landesjugendamts wahmehmen, bestimmt Landesrecht (§69 Abs. 1 SGB VIII). Die Landesjugendämter setzen sich aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes zusammen (§70 Abs. 3 SGB VIII). Sie sind für die Beratung der örtlichen Träger und für die Entwicklung von Empfehlungen, für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, für die Anregung und Förderung von Einrichtungen, für die Fortbildung von Mitarbeitern der Jugendhilfe, für die Erbringung von Leistungen an Deutsche im Ausland und für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften und Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein zuständig.

Jugendamt.




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