Landesrecht

die von den Rechtsetzungsorganen eines Landes erlassenen Rechtsnormen und das als L. fortgeltende Reichsrecht. Dazu gehören auch Rechts Verordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung von einer Landesbehörde erlassen werden. Zum Grundsatz „Bundesrecht bricht L." Bundesrecht.

das von den Bundesländern und ihren Kommunen erlassene Recht; Bundesrecht bricht Landesrecht. Gesetzgebungskompetenz. L. sind auch Rechtsverordnungen (Verordnung) des Landes, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruhen. Landesverfassung.

ist das besondere Recht eines einzelnen Landes im Gegensatz zum Bundesrecht. Es ist entweder Landesgesetz oder Landesrechts Verordnung (Baden-Württemberg 1997 rund 300 Landesgesetze, 1100 Rechts Verordnungen und 2100 Verwaltungsvorschriften). Dem L. geht das Bundesrecht vor (Art. 31 GG).

im Bundesstaat das Recht der Gliedstaaten. Bundesrecht

ist - im Gegensatz zum Bundesrecht - jede von Rechtsetzungsorgangen eines Landes erlassene Rechtsnorm sowie das als Landesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und fortgeltende Recht der ehemaligen DDR. S. a. Gesetzgebung, Gesetzgebungszuständigkeit, Bundesrecht (2), Normenkontrolle. L. sind auch Rechtsverordnungen, die von einer Landesbehörde auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung erlassen werden.




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