Landschaftsplanung

1.
Aufgabe der L. ist es gemäß §§ 8-12 BNatSchG (Naturschutz), die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren. Die L. dient dem Aufzeigen der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Einzelheiten regeln die Länder.

2.
Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschafts- u. Grünordnungsplänen darzustellen. Die Pläne sollen u. a. Angaben enthalten über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, die konkretisierten Ziele und Grundsätze sowie Erfordernisse und Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Nach § 10 BNatSchG werden die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen. Die Länder haben die entsprechenden Programme und Pläne benachbarter Länder zu berücksichtigen (§ 12 BNatSchG).




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