Lauschangriff

ein Verletzungstatbestand im Kontext des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dabei gibt es zwei, doch im rechtlichen Ergebnis gleiche Eingriffsvarianten. Mal betreten verdeckte Ermittler oder V-Leute die Wohnung mit Einwilligung des Berechtigten, der indessen nicht weiss, dass die dort geführten Gespräche aufgezeichnet werden. Mal kommt es zum .grossen Lauschangriff" auf den grundrechtlich geschützten Bereich. Hier werden dann ohne Wissen des Wohnungsinhabers gezielt Vorgänge in der Wohnung ausgeforscht, z.B. durch innen angebrachte Abhörgeräte oder durch Richtmikrophone von Aussen (Abhörkontrolle).

umgangssprachliche Bezeichnung für Abhörmaßnahmen mit technischen Mitteln im Strafverfahren. Der Schutz der Wohnung gem. Art. 13 GG ließ bis 1998 Abhörmaßnahmen nur außerhalb von Wohnungen zu (sog. kleiner Lauschangriff, § 100f StPO). Die — justizpolitisch umstrittene — Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (sog. großer Lauschangriff, § 100c StPO) erfolgte 1998 durch Änderung von Art. 13 GG, dem die Absätze 3-6 hinzugefügt wurden. Das BVerfG (NStZ 2004, 270 ff.) erklärte einen erheblichen Teil der ursprünglichen Vorschriften für verfassungswidrig, da die mit Blick auf
den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote nicht ausreichend konkretisiert waren. Die entsprechenden Vorschriften wurden im Hinblick hierauf in jüngster Zeit mehrfach geändert.

(Großer L.). Als L. wird - meist kritisch - bei der Strafverfolgung der Einsatz technischer Mittel, bei der präventiven Tätigkeit der Polizei die verdeckte Datenerhebung (insbes. in Wohnungen und Geschäftsräumen) bezeichnet. Nach dem U. des BVerfG v. 3. 3. 2004 (NJW 2004, 999) darf die akustische Wohnraumüberwachung nur angeordnet werden, wenn es um schwere Straftaten geht, für die eine Höchststrafe von mehr als 5 Jahren droht; Gespräche mit Ärzten, Seelsorgern und Anwälten dürfen i. d. R. nicht abgehört werden.




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