Leben, Recht auf

Schutz des Lebens vor staatlichen Eingriffen durch Art.2 Abs. 2 S.1 GG. Leben ist das körperliche Dasein, welches i. S. v. Art.2 Abs. 2 S.1 GG spätestens mit dem 14. Tage nach der Empfängnis beginnt und mit dem Tod endet (Grundrechtsfähigkeit). Da das Rechtsgut „Leben” nach h.M. nicht disponibel ist, erfasst Art. 2 Abs. 2 S.1 GG in negativer Hinsicht nicht das Recht auf Selbsttötung oder das Recht darauf, dass nicht gegen den Willen des Betroffenen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen ergriffen werden. Es werden im Gegenteil wegen des hohen Ranges des Rechtsguts „Leben” für den Staat Schutzpflichten begründet, wenn ansonsten das Leben vernichtet oder gefährdet würde, so z. B. durch Sicherung des Existenzminimums oder durch Schutzmaßnahmen vor ansteckenden Krankheiten. Eingriffe in dieses Recht sind gern. Art. 2 Abs. 2 S.3 GG nur aufgrund eines Gesetzes gerechtfertigt. Dabei muss es sich um ein förmliches Gesetz handeln (Parlamentsvorbehalt).




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