Lebensmittelgesetz

(Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen), enthält Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden durch Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände (z.B. Reinigungsmittel, Geschirr, Spielwaren, Bekleidungsgegenstände) und vor finanziellen Nachteilen. Als Lebensmittel sind in § 1 solche Stoffe bezeichnet, die dazu bestimmt sind, (auch in verarbeitetem Zustand) von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, soweit sie nicht überwiegend zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind (Arzneimittel, z. B. Fenchelhonig, Baldriantee, Lebertran; Lebensmittel, z. B. Speiseeis, Grog, Kaffee). Im einzelnen gelten viele Spezialvorschriften (z. B. Verordnung über diätetische Lebensmittel, Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel). Erfasst werden alle Herstellungs-, Bearbeitungs- und Verkaufsvorgänge. Beispielsweise ist es verboten, gesundheitsschädliche Lebensmittel herzustellen oder gesundheitsschädliche Gegenstände zu verkaufen. Behörden haben Eintritts-, Besichtigungs- und Untersuchungsrechte. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe oder Geldbusse geahndet. Siehe auch: Farbstoffe in Lebensmitteln, Kennzeichnung von Lebensmitteln.




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