Lehrgangskosten

Im Sozialrecht :

Lehrgangskosten werden in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Massnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §33 Abs. 7 Nr. 2 SGB VII) und in der Arbeitsförderung gewährt. In der Arbeitsförderung werden bei Trainingsmassnahmen (§§48, 50 SGB III), der Berufsausbildungsbeihilfe (§69 SGB III), der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§79 Abs. 1 Nr. 1, 80 SGB III) und der Teilhabe am Arbeitsleben. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende können Lehrgangskosten bei einigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit übernommen werden (§ 16 SGB II).




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