Leistung an Erfüllungs statt

Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung zum Zwecke der Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung. Sie führt — als Erfüllungssurrogat — nur dann zum Erlöschen der geschuldeten Leistung, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann anlässlich des Bewirkens der Leistung — als Realvertrag — durch die Annahme als Leistung an Erfüllungs statt seitens des Gläubigers abgeschlossen werden (§ 364 Abs. 1 BGB) oder — als Konsensualvertrag auch schon vorher durch rechtsgeschäftliche Einräumung einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis des Schuldners.
Abzugrenzen ist die Annahme der anderen Leistung an Erfillungs statt von der nicht unmittelbar zum Erlöschen der geschuldeten Leistung führenden Annahme einer Leistung erfüllungshalber durch Auslegung der Parteivereinbarung. Nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB ist bei der Übernahme einer neuen
Verbindlichkeit durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung ins Zweifel nicht von einer Annahme an Erfüllungs statt, sondern nur erfüllungshalber auszugehen.
Weist die an Erfüllungs statt angenommene Leistung Mängel auf, hat sie gleichwohl Erfüllungswirkung, der Leistende hat aber wie ein Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel Gewähr zu leisten (§ 365 BGB, vgl. §§ 434, 435, 437 ff. BGB).
Nimmt ein Pkw-Händler (aufgrund vorheriger vertraglicher Einräumung einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis für den Käufer oder unmittelbar bei der Bezahlung) einen Gebrauchtwagen in Zahlung, erlischt der Kaufpreis in Höhe des vereinbarungsgemäß anzurechnenden Betrages. Stellt sich der in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen später als mangelhaft heraus, stehen dem Pkw-Händler gegen den Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu.




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