Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1.
Diese gehören zu den Leistungen nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX v. 19. 6. 2001 BGBl. I 1046 m. spät. Änd.; berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen beruflichen Abschluss einschließen und die Gewährung von Überbrückungsgeld (vgl. §§ 33 ff. SGB IX).

2.
Neben den genannten Leistungen an behinderte Menschen kommen auch Leistungen an Arbeitgeber in Betracht. Hierzu gehören Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb sowie die teilweise oder vollständige Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung (§ 34 SGB IX).

3.
Soweit die Art oder die Schwere der Behinderung dies erforderlich macht, werden die Leistungen durch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation in Form von Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken (§ 35 SGB IX) und Werkstätten für behinderte Menschen erbracht (§§ 39 ff. SGB IX).




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