Leistungsgefahr

bezeichnet das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis. Die Frage nach der L. beantwortet die Frage nach dem Fortbestehen des Erfüllungsanspruches. Nach § 275 BGB trägt die L. grundsätzlich der Gläubiger, da der Schuldner bei Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht frei wird. Bei der Gattungsschuld gilt § 279 BGB, der eigentlich eine Selbstverständlichkeit regelt. Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, muß der Schuldner eben so lange leisten, wie die Gattung noch existiert und eine Leistung aus der Gattung noch möglich ist. Die L. trägt also grds. der Schuldner. Etwas anderes gilt nur im Falle des § 300 II BGB, in dem die L. auf den Gläubiger übergeht und bei Konkretisierung nach §243 II BGB, wodurch eine Gattungsschuld zur Stückschuld wird. Konsequenz ist, daß § 275 BGB Anwendung findet. Auch dann geht die L. auf den Gläubiger über. Auch sonst entfällt die Beibringungspflicht des Schuldners aus § 279 BGB, wenn für ihn die Opfergrenze erreicht ist. Insoweit geht § 279 BGB zu weit. (Weitere Vorschriften, die sich mit der L. befassen sind §§ 270 I, 300 I und 644 BGB).

ist die Gefahr, bei Untergang des Leistungsgegenstands die Leistung (noch) erbringen zu müssen. Sie trifft den Schuldner. Er wird bei der Stückschuld durch nicht zu vertretende Unmöglichkeit von ihr befreit (§ 275 I BGB). Bei Gattungsschulden kann diese Folge regelmäßig erst nach ihrer Konkretisierung (in eine Stückschuld) eintreten. Lit.: Griebl, G., Das Problem des Übergangs der Leistungsgefahr, 1970; Chang, W., Die Abdingbarkeit der Regeln des Annahmeverzuges, 1999

Gefahrtragung.

Gefahr(tragung).




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