Leistungsverwaltung

derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der zur Erreichung wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Ziele im öffentlichen Interesse für den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitstellt. Gliedert sich in Vorsorgeverwaltung (z.B. Bereitstellung von Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern), Sozialverwaltung (z.B. Sozialhilfe) und Förderungsverwaltung (z.B. Subventionen, Ausbildungsförderung). Steht im Gegensatz zur Eingriffsverwaltung. Als gesetzliche Grundlage der L. genügt die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan; die Verwaltung ist jedoch auch bei der Gewährung von Leistungen nicht frei, sondern an die Grundrechte (insbes. den Gleichheitsgrundsatz) gebunden. Die Leistungsgewährung kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.

im Gegensatz zur Eingriffsverwaltung derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der sich mit Daseinsvorsorge und sozialem Ausgleich befasst; typisch für die L. ist die weitgehende Einräumung von Ermessensspielräumen (Ermessen). Bes. wichtiges Beispiel der L.: Sozialversicherung.

Verwaltung.

ist die die Interessenverfolgung der Mitglieder des Gemeinwesens durch gewährende Tätigkeit unmittelbar fördernde öffentliche Verwaltung (Daseins Vorsorge, z.B. Wasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Verkehrsbetrieb, Rundfunk). Sie steht im Gegensatz zur Eingriffsverwaltung und bedarf (nicht in gleichem Maße) wie diese einer gesetzlichen Grundlage (str.). Die Leistungsgewährung kann öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Die L. lässt sich gliedern in Vorsorgeverwaltung, Sozialverwaltung und Förderungsverwaltung. Lit.: Hermes, G., Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998

Die öffentliche Verwaltung wird nicht nur ordnend, sondern auch leistend tätig, indem sie zur Erreichung wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Zwecke im öffentlichen Interesse für den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitstellt. Sie dient damit der Daseinsvorsorge. Hierher gehört insbes. die sog. Vorsorgeverwaltung (Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit: z. B. Verkehrs- und Beförderungseinrichtungen; Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung; Müllabfuhr; Abwasserbeseitigung; Bildungs- und andere Kultureinrichtungen; Krankenhäuser; Friedhöfe usw.), die Sozialverwaltung (z. B. Sozialversicherung, Sozialhilfe) und die Förderungsverwaltung (z. B. Subventionen für Landwirtschaft und Bergbau; Förderung von Kunst und Wissenschaft; Vermögensbildung; Ausbildungsförderung). Auch soweit die L. keine Eingriffe in Freiheit und Eigentum vornimmt (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), sondern begünstigend oder „schlicht-hoheitlich“ (hoheitliche Gewalt) tätig wird, bedarf die Leistungsgewährung durch die Verwaltung grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Hierfür genügen aber (insbes. bei Subventionen) die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan und allgem. Aufgabenzuweisung. Wesentliche Gebiete der L. sind gesetzlich geregelt (z. B. Sozialversicherung; SGB XII), die kommunale L. häufig durch Satzungen oder Anstaltsordnungen. Die L. kann öffentlich-rechtlich (z. B. SGB XII; Widmung öffentlicher Sachen zum Gemeingebrauch) oder privatrechtlich (z. B. Gewährung von Darlehen) ausgestaltet sein. Auch wenn die Gewährung von Leistungen nicht näher gesetzlich geregelt ist oder in privatrechtlicher Form vorgenommen wird, ist die Verwaltung nicht frei, sondern an die Grundrechte (insbes. den Gleichheitssatz) und an die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden. Sofern sie privatrechtlich tätig wird (s. a. Verwaltungsprivatrecht), gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.




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