Leistungsverweigerung

ist die Verweigerung der Leistungshandlung durch den Schuldner. Sie ist grundsätzlich eine Vertragspflichtverletzung. Sie kann aber durch ein Leistungsverweigerungsrecht gerechtfertigt sein.

Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners macht gemäß § 286 Abs. 2 Nr.3 BGB eine Mahnung und gemäß § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Fristsetzung des Gläubigers entbehrlich (Nachfristsetzung). Der Gläubiger kann ohne Mahnung Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verlangen und ohne Fristsetzung gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen und gemäß § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten (vgl. § 325 BGB). Mit Rücksicht auf diese nachteiligen Folgen sind an die tatsächlichen Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; sie liegen nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt. Aus der Weigerung des Schuldners muss also zu entnehmen sein, dass er, wenn er vor die Wahl zwischen der Erfüllung und der Schadensersatzleistung bzw. der Rückabwicklung nach Rücktrittsregeln gestellt wird, sich für die zweite Möglichkeit entscheidet (BGH NJW 1997, 51, 52).
Mit einer Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit werden regelmäßig die Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB erfüllt, sodass ein Rücktritt schon vor Fälligkeit möglich ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 186).

positive Vertragsverletzung, Zurückbehaltungsrecht, Einrede (1, „Einrede des nicht erfüllten Vertrags“).




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