Lex specialis derogat legi generali
Dieser Grundsatz besagt, daß ein Spezialgesetz (lex specialis), also ein Gesetz, das einen Einzelfall bzw. einen Ausnahmefall regelt, einem allgemeinen Gesetz (lex generalis) in der Anwendung vorgeht. Das allgemein gehaltene Gesetz ist gegenüber dem Spezialgesetz subsidiär.
(lat.), wird ein Sonderfall anders als der Normalfall geregelt, geht das besondere Gesetz dem allgemeinen vor. Z.B.: Nach § 137 Satz 2 BGB kann sich jeder einem anderen gegenüber schuldrechtlich zur Nichtveräusserung seines Grundstücks verpflichten. Nach § 1136 BGB kann er dies jedoch nicht dem Hypothekengläubiger gegenüber. § 137 BGB ist die allgemeine Regel, der gegenüber für den Sonderfall des § 1136 BGB diese spezielle Regel vorgeht.
([lat.] das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor) ist ein wichtiger Entscheidungsgrundsatz beim scheinbaren Widerspruch zweier Gesetze. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998
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