Lohngleichheit

Als geltendes Recht schreibt Art.
3 GG vor, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Daraus folgt auch, dass jedenfalls der Staat Männern und Frauen für gleiche Arbeit auch gleichen Lohn zu gewähren hat. Ferner muss in den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (die beide echte Rechtsnormen enthalten) die L. gewährleistet sein. Dagegen bleibt es den Parteien überlassen, in Einzelverträgen aufgrund der Vertragsfreiheit die L. ausser acht zu lassen. Siehe auch Gleichbehandlungsgrundsatz.

Grundsätzlich gibt es keinen Grundsatz, nach dem für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen ist. Etwas anderes kann sich aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben und ist für die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen in § 612 Abs. 3 BGB geregelt (Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung).

Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG garantiert auch die L. von Mann und Frau bei gleicher Arbeit, verbietet also insbes. niedrigere Entlohnung der Frauenarbeit nur wegen der Geschlechtszugehörigkeit. Hieran sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Allgemein untersagt daher das Allgemeine GleichbehandlungsG (Gleichbehandlung, 2), für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine geringere Vergütung zu vereinbaren als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts; das darf auch nicht im Hinblick auf besondere Schutzvorschriften, z. B. für Frauen, geschehen. Lohndifferenzierungen sind danach zwar nicht allgemein ausgeschlossen; sie müssen aber für Männer und Frauen gleich sein. Ein weiteres Problem der L. liegt darin, ob Lohnabschläge oder sonstige Nachteile für nichtorganisierte Arbeitnehmer (sog. „Trittbrettfahrer“) zulässig sind. Nach h. M. ist eine solche Differenzierungsklausel unzulässig.




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