Lohnpfändung

Wenn ein Gläubiger gegen seinen Schuldner zur Zwangsvollstreckung berechtigt ist, kann er versuchen, seine Forderung über den Arbeitgeber des Schuldners zu befriedigen. Zu diesem Zweck muss er bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Die Pfändung selbst erfolgt dann durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber des Schuldners.

Mit der Pfändung ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beschlagnahmt worden. Folglich darf der Arbeitgeber den Lohnanspruch des Arbeitnehmers von da an nicht mehr in vollem Umfang befriedigen, sondern ist verpflichtet, dem Gläubiger eine bestimmte Summe zu
überweisen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass dem Arbeitnehmer ein Mindestanteil des Lohnes bleibt, wurden so genannte Pfändungsfreibeträge eingeführt. Außerdem sind nicht oder nur bedingt pfändbare Lohnbestandteile festgelegt. Dazu gehören als unpfändbare Bezüge beispielsweise Reisespesen, Gefahrenzulagen oder Urlaubsgeld, als bedingt pfändbare Bezüge beispielsweise Renten oder fortlaufende Bezüge aus Lebensversicherungen, als relativ pfändbare Bezüge der Arbeitslohn oder etwa die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Festlegung des Pfändungsbetrags
Bei einer Pfändung aufgrund einer gewöhnlichen Forderung ergibt sich der pfändbare Betrag aus Tabellen. Darin wird berücksichtigt, ob der Arbeitnehmer allein stehend oder unterhaltspflichtig ist. Bei Unterhaltsforderungen setzt das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag des Arbeitseinkommens fest.
Bei mehreren Pfändungen muss nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der jeweiligen Pfändung der entsprechende Gläubiger befriedigt werden. Sind also eine der Forderungen sowie die dabei angefallenen Auslagen, Anwaltsgebühren und Zinsen getilgt worden, dann kommt die zeitlich nachfolgende Pfändung zum Zug.

die aus sozialen Gründen nur in beschränktem Umfang mögliche Pfändung von Arbeitseinkommen. Bestimmte Bezüge sind völlig unpfändbar, andere nur bedingt. Außerdem ist jedes Arbeitseinkommen (Ausnahme: L. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche) unpfändbar, das einen gewissen Mindestbetrag nicht übersteigt (bei Personen ohne Unterhalts Verpflichtungen zur Zeit 754 DM monatlich).

ist eine Forderungspfändung, bei der der Gläubiger wegen einer Geldforderung die Forderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitslohns pfändet. Besonderheiten ergeben sich daraus, daß für die Pfändung des Arbeitseinkommens zugunsten des Schuldners die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff. ZPO eingreifen, vgl. § 850 I ZPO. Diese dienen dazu, zumindest die Bezüge zu sichern, die der Schuldner für seine eigene Existenz und die seiner Familie benötigt. Damit soll eine „Kahlpfändung“ vermieden werden.

L. ist nur in begrenztem Umfang zulässig, um dem Arbeitnehmer nicht seine Existenzgrundlage zu entziehen (Lohnsicherung). §§ 850 ff. ZPO enthalten eine umfangreiche Regelung. Geschützt werden alle diejenigen, die Arbeitseinkommen in Geld haben: z.B. als Akkordlohn, Zulagen, Prämien, Provision, Gratifikation, Tantiemen, Beamten-Bezüge, auch als Ruhegelder, Versicherungsrenten usw. Unpfändbar sind 221 EUR monatlich; wenn der Schuldner seinem Ehegatten oder einem Verwandten Unterhalt gewährt, sind monatlich weitere
52 EUR und für jede weitere Person, für die Unterhalt gewährt wird, je weitere 39 EUR unpfändbar. Dies gilt für ein Einkommen von monatlich bis 429 EUR. Für darüber liegende Einkommen werden die unpfändbaren Beträge in fortlaufender Staffelung erhöht. Für die Berechnung ist der Nettolohn zugrunde zu legen. Zugunsten von Verwandten (auch nichtehelichen Kindern!), Ehegatten und anderen, denen gesetzliche Unterhaltsansprüche zustehen, ist das Einkommen ohne feste Grenze pfändbar. Dem Schuldner ist lediglich soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllungseiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. - Die Vorschriften über die L. sind zwingende Normen. Fünfzehnhundertmarkverträge, verschleiertes Arbeitseinkommen, unpfändbare Bezüge.

Im Arbeitsrecht:

I. Erfüllt ein AN die von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht, so kann sein Gläubiger (Gl.) dessen Forderung auf Arbeitsvergütung gegen den AG pfänden und sich nach Wahl an Zahlungs Statt o. zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). In der Praxis erfolgt wegen der möglichen Insolvenz des AG nur die Überweisung zur Einziehung. Der gepfändete AN wird Schuldner (Sch.) u. der AG Drittschuldner (DSch.) genannt. II. Antrag auf L. 1. Die L. setzt einen Pfändungsantrag voraus, der i. d. R. auf einem Formblatt gestellt wird. Der Antrag ist schriftl. o. zu Protokoll der Urkundsbeamten der Geschäftstelle (§ 496 ZPO) an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der AN seinen allgem. Gerichtsstand (Wohnsitz) hat o. in dem der AN einer dauernden Erwerbstätigkeit nachgeht (§§ 828, 13, 23 ZPO). Der Pfänd.-Antr. muss enthalten: a) Die genaue Bezeichnung des Gl. u. Sch. nach Berufsstand, Vor- und
Zuname sowie Anschrift. Fehler in der Bezeichnung des Sch. können zur Unwirksamkeit des Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses (Pf - u. ÜBeschl.) führen, z. B. bei Namensverwechslung (AP 4 zu § 850 ZPO). Dem DSch. kann nicht zugemutet werden, Ermittlungen anzustellen. b) Die genaue Bezeichnung der Forderung, wegen der gepfändet werden soll. Bei Pfdg. wegen Unterhaltsford. erlangt der Gl. eine Vorzugsstellung (§ 850d ZPO). Dem Pfänd.-Antrag sind der mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) versehene zu vollstreckende Titel (§§ 704, 794 ZPO) u. dessen Zustellungsnachweis (§ 750 ZPO) beizufügen. Das Vollstr.-Ger. gibt die Unterlagen nach Erlass des Pf.- u. ÜBeschl. zurück. c) Die genaue Bezeichnung des DSch. nach Vor- u. Zuname, Anschrift usw. Seine unrichtige Bezeichnung ist dann unschädlich, wenn der wahre Sachverhalt offenkundig ist u. der Schuldner u. die Forderung zweifelsfrei bezeichnet sind (AP 7 zu § 850 ZPO). d) Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Dies kann eine gegenwärtige o. zukünftige Lohnford. sein (§ 832 ZPO); sie muss jedenfalls hinreichend bestimmt sein (BGH AP 4 zu § 829 ZPO). Die zukünftige F bleibt auch erfasst, wenn das Arbeitsverhältnis inhaltlich geändert wird. Die rechtl. fehlerhafte Qualifizierung ist unschädlich, z. B. wird durch ein das Arbeitseinkommen pfändender Pf.- u. Ü-Beschl. auch die Werklohnforderung des freien Mitarbeiters erfasst (AP 8 zu § 850 ZPO). e) Angaben über den Familienstand des Sch., soweit sie bekannt sind. Der Gl. braucht hierüber zwar keine Nachforschungen anzustellen; ihre Angabe empfiehlt sich jedoch, da sonst der Sch. bei dem Vollstr.-Ger. Erinnerung einlegen kann (§ 766 ZPO) u. hierdurch ein vermeidbarer Zeitverlust eintritt. J) Sofern bekannt ist, empfiehlt es sich, Angaben über die Höhe des Einkommens des Sch. zu machen. Bei Pfdg. wegen Unterhaltsforderung kann alsbald der pfändungsfreie Betrag festgesetzt werden (§ 850d); bei Einkommen aus mehreren Quellen (Sozialversicherungs-Renten, Ruhegehälter usw.) kann gegebenenfalls Zusammenrechnung erfolgen (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO); bei Leistungen aus dem SGB, wenn dies der Billigkeit entspricht (Zwehl ZTR 93, 279). g) Zugleich mit der Pfändg. wird zweckmässig die Überweisung beantragt; denn erst mit dieser erlangt der Gl. einen Zahlungsanspruch gegen den DSch., den er mit der Drittschuldnerklage verfolgen kann. h) Das Ersuchen an die Geschäftstelle, die Zustellung des Pf.- u. ÜBeschl. an den DSch. u. den Sch. zu vermitteln. Ein abweichender Antrag empfiehlt sich nur dann, wenn die Zustellung noch nicht sofort erfolgen soll. i) Der Pfdgs.-Antrag wird ferner zweckmässig darauf gerichtet, dem DSch. die Pflichten aus § 840 ZPO auferlegen zu lassen. Diese gehen dahin, sich darüber zu erklären, ob u. inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei; ob u. welche
Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; ob u. wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gl. gepfändet sei.
2. Vorpfändung. Wäre der Erlass des Pf - u. ÜBeschl. verspätet, weil der Sch. die Forderung zuvor eingezogen hätte, kann der Gl. eine Vorpfändung durchführen (§ 845 ZPO). Sie ist eine Pfändungsankündigung, die zulässig ist, sobald der Gl. einen vollstreckbaren Schuldtitel (nicht nötig vollstreckbare Ausfertigung) besitzt. Sie wird dadurch bewirkt, dass der Gl. in dreifacher Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher am Betriebssitz des DSch. diesem die Pf - Ank. zustellen lässt. Sie enthält die genaue Bezeichnung (Namen u. Anschrift) von Gl., Sch. u. DSch., Bezeichnung der Forderungen u. des Titels (Urteil über Hauptforderung, Zinsen, Kosten) wegen der Pfdg. bevorsteht, das Verbot an den DSch., an den Sch. zu zahlen, u. an den Sch., sich der Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung zu enthalten, sowie den Hinweis, dass die Vorpfdg. die Wirkung eines dingl. Arrestes hat. Der Gerichtsvollzieher hat die Aufforderungen zu fertigen, wenn er hierfür ausdrücklich beauftragt worden ist. Er stellt die Vorpfdg. zunächst dem DSch. u. alsdann dem Sch. zu. Wird die Lohnforderung alsdann binnen eines Monats gepfändet, hat die Vorpfdg. die Wirkung eines dingl. Arrestes. Das führt dazu, dass der DSch. nicht mehr durch Zahlung an den Sch. frei wurde u. zwischenzeitl. ausgebrachte Pfdgen dem vorpfändenden Gl. im Range nachgehen (§ 804 ZPO).
III. Das Gericht erlässt ohne vorherige Anhörung des Sch. (§ 834 ZPO) den Pf - u. ÜBeschl., es sei denn, dass der Antrag nicht ordnungsgemäss gestellt wird o. die zu pfändende Forderung offensichtlich nicht besteht. Bei entspr. Ersuchen vermittelt die Geschäftsstelle die Zustellung. Eine Ausfertigung des Beschlusses stellt der Gerichtsvollzieher dem DSch. zu. Die Zustellung kann auch im Wege der Ersatzzustellung (§§ 181ff ZPO) erfolgen, z.B. an Gewerbegehilfen im Geschäftslokal des DSch. (§ 183 ZPO). Dies kann wegen der Interessenkollision nicht der Schuldner sein (AP 1 zu § 185 ZPO; AP 7 zu § 829 ZPO). Über die Zustellung fertigt der Gerichtsvollzieher eine Urkunde, die i. d. R. mit einer weiteren Ausfertigung verbunden und alsdann dem Gl. übersandt wird. Zwar ist auch eine Zustellung durch die Post möglich (billiger); sie ist aber unzweckmässig, weil nur durch den Gerichtsvollzieher die Fragen nach § 840 ZPO (II 1 i, V) gestellt werden können. Mit Zustellung an den DSch. ist die Pfdg. u. Überweisung bewirkt (§§ 829 III, 835 III ZPO). Zugleich stellt der Gerichtsvollzieher den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Sch. zu (§§ 829 II, 835 III ZPO). Die Bewirkung der Pfdg. u. Überweisung hat 4 Rechtsfolgen: a) Der DSch. darf, soweit die Pfdg. reicht, nicht mehr an den Sch. zahlen. b) Der Gl. kann über die gepfändete und überwiesene Forderung verfügen, sie also einziehen, abtreten usw. Auf ihn gehen auch sämtl. Vorrechte über (AP 9 zu § 850d ZPO). c) Der AN kann über die gepfändete Forderung nicht mehr verfügen. Eine Verfügung ist gegenüber dem Gl. unwirksam. d) Die Frist von zwei Wochen, binnen der sich der DSch. nach § 840 ZPO zu erklären hat, beginnt zu laufen. Schliesst der PfdgGl. mit dem AN u. Drittschuldner eine Stundungsvereinbarung, so ist diese gegenüber einem nachrangigen Gl. unbeachtlich. Dieser kann Zahlung verlangen, wenn die Forderung ohne StV hätte getilgt sein können (AP 4, 5 zu § 829 ZPO).
IV. Der AN hat eine Doppelstellung. Er ist Gl. der Lohnforderung u. Sch. des Gl., der in seinen Lohn vollstreckt. 1. In seinem Verhältnis zum AG ist er befugt, das Arbeitsverhältnis entspr. den vertragl. Abmachungen mit seinem AG zu beenden. Der Pf.- u. ÜBeschl. wird alsdann wirkungslos. Dasselbe gilt, wenn AN von einer Arbeitsgemeinschaft mehrerer Bauunternehmen zu einem Partner der Arbeitsgem. versetzt wird, wenn Pf.- u. ÜBeschl. nur der Arbeitsgem. zugestellt war (AP 3 zu § 823 ZPO). Begründet er ein neues Arbeitsverh. mit seinem AG, muss grundsätzlich ein neuer Pf.- u. ÜBeschl. ausgebracht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die mehreren Arbeitsverh. nach der Verkehrsanschauung als einheitl. aufgefasst werden (AP 1, 2 zu § 832 ZPO; v. 24. 3. 93 - 4 AZR 258/ 92 - NZA 93, 792). Jedoch ist es unzweckmässig, durch mehrfachen Stellenwechsel die L. zu hintertreiben, da jede Pfdg. vom AN zu ersetzende Kosten verursacht u. nur die Schuldenlast vergrössert. Die Pfdg. erfasst immer nur den Nettolohn; der AG bleibt also verpflichtet, Lohnsteuern u. Sozialversicherungsbeiträge (§ 850e ZPO) von der gesamten Arbeitsvergütung abzuführen. Unpfändbar sind auch die Sachbezüge, da die Pfdg. den Inhalt der Leistung verändern würde (§§ 399 BGB, 851 ZPO) und sie für den Empfänger zweckgebunden sind. Allerdings ist der Wert der Naturalbezüge mit der für die Sozialversicherung festgesetzten Höhe (Arbeitsvergütung; umstr.) bei der Berechnung der Pfdgs.-Freigrenze zu berücksichtigen. Verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen Geldanspruch, so wird er von der Lohnpfändung im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften ergriffen. 2. Im Verhältnis zum Gl. muss sich der AN zwei Fragen vorlegen, nämlich, ob u. was er diesem schuldet sowie weiter, in welchem Umfang sein Lohn gepfändet werden kann. a) Ob er Sch. ist, ist in einem anderen Verfahren, das mit einem der in §§ 704, 794 ZPO genannten Titel endete, bereits festgestellt. Wird die L. aufgrund eines Urteils betrieben, so ist die Verteidigung gegen die festgestellte Forderung i. d. R. aussichtslos. Dem AN stehen lediglich folgende Möglichkeiten offen. aa) Erfolgte die L. bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils, so kann er bei späterer Aufhebung des Urteils nach § 717 ZPO Schadensersatz vom Gl. verlangen. bb) Betreibt der Gl. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils die Vollstrekkung, so ist der AN i. d. R. mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Vorverfahren hätte geltend machen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Rechtsmittelfrist versäumt und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen u. das Urteil schliesslich aufgehoben wird o. wenn die Voraussetzungen einer Nichtigkeits- (§§ 578, 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§§ 578, 580 ZPO) vorliegen u. das Urteil aufgehoben wird. Bis zur Aufhebung des Urteils o. vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird jedoch die Vollstreckung durchgeführt. cc) Ist der AN rechtskräftig zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden (Unterhaltsleistung), so kann er bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nach Erlass des Urteils eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben. dd) Sind Einwendungen gegen die festgestellte Forderung nach Erlass des Urteils erwachsen (teilweise Abzahlung, Erlass der Schuld usw.), so kann eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) bei dem Prozessgericht des 1. Rechtszuges, von dem das Urteil erlassen ist, erhoben werden. b) Will der AN sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstrekkung wenden, so muss er dagegen beim Vollstreckungsgericht Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Mit diesem Rechtsbehelf kann gerügt werden, der Pf.- u. ÜBeschl. habe nicht erlassen werden dürfen; die Familienverhältnisse hätten sich geändert, daher sei der im Pf.- u. ÜBeschl. festgesetzte Pfändungsfreibetrag höher, vor allem aber die Pfändungsschutzbestimmungen seien nicht eingehalten. Zahlr. L. können den AG nach vorheriger Abmahnung zur ordentl. Kündigung des Arb. Verh. berechtigen (umstr.). Dies jedenfalls dann, wenn sie im Einzelfall einen solchen Arbeitsaufwand des AG verursachen, dass dies zu wesentlichen Störungen im Ablauf der betrieblichen Organisation führt (AP 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
V. Der AG hat gleichfalls eine Doppelstellung. Er ist Lohnschuldner eines AN u. DSch. des Gl. 1. a) Nach Zustellung des Pf. u. ÜBeschl. erwächst für den AG zumeist die kostenlose (AP 4 zu § 840 ZPO = NJW 85, 1181) Verpflichtung nach § 840 ZPO, die ihm vom Gl. gestellten Fragen (oben II 1 i) zu beantworten (Vorpfändung oben II 2 nicht ausreichend). Die Antwort auf die Frage, ob u. inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne u. Zahlung zu leisten bereit sei,eine Wissenserklärung. Dagegen ist sie kein selbständiges oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BGH NJW 78, 44). Der DSch. kann sie daher widerrufen, trägt dann aber die Beweislast u. wird u. U. nach § 840 ZPO schadensersatzpflichtig. Die Antwort auf die Fragen, ob noch andere Personen Anspruch auf die Lohnforderung erheben o. ob diese vorgepfändet ist, ist eine Tatsachenmitteilung. Die Auskunftspflicht ist nach h. M. auf die Beantwortung der Fragen begrenzt; daher z. B. keine erneute Mitteilung bei Veränderung der Umstände o. Aufschlüsselung nach Brutto- o. Nettoverdienst (BGH NJW 83, 687). Erfüllt der AG die Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig o. unrichtig, so kann der Gl. nicht auf Auskunft (BGH NJW 77, 1199; ZIP 84, 295), wohl aber unmittelbar auf Zahlung klagen. Der AG wird jedoch u. U. nach § 840 II ZPO schadensersatzpflichtig. Der Anspruch setzt Verschulden voraus (AP 2 zu § 840 ZPO). Zum Schadensersatz gehört auch der Anwaltskostenersatz (AP 6 zu § 840 ZPO = NJW 90, 2643 = NZA 91, 27; unter Aufgabe von AP 3, 10, 13, 14 zu § 61 ArbGG Kosten; ebenso BGH AP 2, 3 zu § 840 ZPO). b) Ist dem AG ein Pf.- u. ÜBeschl. zugegangen, so muss er diesem nach den Grundsätzen des Zwangsvollstrekkungsrechts auch dann nachkommen, wenn dieser Mängel aufweist. Nach 836 II ZPO gilt der ÜBeschl. zugunsten des DSch. dem Sch. gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird u. die Aufhebung zur Kenntnis des DSch. gelangt ist. Erkennt der AG, dass dem Pf.- u. ÜBeschl. Mängel anhaften, so wird er selbst Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen (AP 4 zu § 850d ZPO) o. seinen AN entsprechend unterrichten (unter 2). Er kann Mängel auch im Rahmen der Drittschuldnerklage geltend machen (AP 3 zu § 829 ZPO, a. A. NJW 76, 851). Nach Zustellung des Pf.- u. ÜBeschl. darf der AG nicht mehr an den AN zahlen, soweit die Lohnforderung gepfändet ist, anderenfalls er doppelt zahlen muss. Behält ein Kellner die ihm zustehenden Bedienungsprozente ein, so muss der AG deren Herausgabe zur Befriedigung des DSch. verlangen (AP 4 zu § 611 BGB Kellner). Er hat selbst unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen die gepfändete Forderung zu berechnen sowie weiterhin die Forderung nebst Zinsen und Kosten an den Gl. abzuführen. Sofern der AN behauptet, er habe noch Zahlungen auf die Forderung, wegen der gepfändet wurde, geleistet, nimmt der AG zweckmässig Verbindung mit dem Gl. auf. Sofern eine zufriedenstellende Aufklärung nicht zu erreichen ist, kann das gepfändete Geld beim Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) hinterlegt werden (§ 372 BGB). Den gepfändeten Lohnbetrag hat der AG dem Gl. an seinen Wohn- o. Geschäftssitz auf Kosten des AN zu überweisen. Die Bearbeitungskosten trägt gleichfalls der AN; da diese jedoch technisch nicht ausgewiesen werden können, muss der AN i. d. R. nur dann bezahlen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung pauschaliert u. dem AN in Rechnung gestellt werden. c) Die Klage, mit der der GI. die Zahlungsansprüche aus dem Pf.- u. ÜBeschl. verfolgt, heisst Drittschuldnerklage. 2. a) Dem AG obliegt aus dem Arbeitsverhältnis die Fürsorgepflicht. Er hat zwar die Lohnpfändungsbestimmungen einzuhalten, darf aber auftretende Zweifelsfragen nicht schlechthin zum Nachteil seiner AN entscheiden. Schon zur Hebung der Arbeitsmoral und weiterer gedeihlicher Zusammenarbeit wird er daher den AN über etwaige Mängel des Pf - u. ÜBeschl. unterrichten (z. B. fehlerhafte Berechnung des Pfändungsfreibetrages usw.) anderenfalls er u. U. schadensersatzpflichtig werden kann. b) Der Pf.- u. ÜBeschl. erfasst die Lohnforderung, Provisionen (AP 3 zu § 850 ZPO), Urlaubsgeld (AP 5 zu § 850 ZPO), zumeist Urlaubsabgeltungen (Gaul NZA 87, 473) Krankenvergütungen und Abfindungen nach dem KSchG (Kündigungsschutzklage) (AP 1 zu § 850 ZPO), Sozialplanabfindungen (AP 13 zu § 850 ZPO = NJW 92, 1646 = NZA 92, 384) in ihrer jeweiligen Höhe, bis die zugrunde liegende Forderung des GI. getilgt ist. Erhält der AN ein Ruhegeld, so ist die Rente der Sozialversicherung u. das Ruhegehalt zusammenzurechnen u. der Pfändungsbetrag ausschliesslich aus dem Ruhegehalt zu entnehmen (vgl. II 1 f). Hatte der AN seine Forderung zur Sicherung von gegen ihn gerichtete Forderungen von Banken abgetreten, so schlägt die Lohnpfändung ins Leere; sie bleibt nach h. M. auch unwirksam, wenn demnächst eine Rückabtretung erfolgt (BGH LM 14 zu § 313 BGB). c) Hat der AG aus dem Arbeitsverhältnis Forderungen gegen den AN, so kann er die Aufrechnung auch gegenüber dem Gl. erklären (vgl. BGH NJW 80, 584). Nach §§ 804 ZPO, 1279, 1275, 406 BGB ist die Aufrechnung gegenüber dem Gl. jedoch ausgeschlossen, wenn er bei dem Erwerb seiner Forderung von der Pfändung Kenntnis hatte oder seine Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist (vgl. Vorschüsse, Darlehen, Abschlagszahlungen). Ist der AG zugleich Vermieter einer Werkswohnung, so wird zweckmässig von vornherein vereinbart, dass die allmonatliche Miete vom Lohn einzubehalten ist (AP 1 zu § 392 BGB).

(§§ 850 ff. ZPO) ist die Pfändung von Arbeitseinkommen. Für den Lohn besteht ein besonderer Pfändungsschutz. Bestimmte Bezüge sind unpfändbar bzw. nur bedingt pfändbar. Außerdem ist jedes Arbeitseinkommen unpfändbar, das einen gewissen Mindestbetrag nicht übersteigt (§ 850 c ZPO). Eine ausländische Pfändung hat, solange die internationale Rechtswirkung der Pfändung nicht völkerrechtlich vereinbart ist, keine Rechtswirkung für den im Inland auszuzahlenden Lohn eines im Inland ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmers. Lit.: Depre, R/Bachmann, W., Lohnpfändungstabellen, 5. A. 2006; Helwich, G., Pfändung des Arbeitseinkommens, 5. A. 2006

1.
Das Arbeitseinkommen ist nur beschränkt der Pfändung unterworfen; aus sozialen Gründen bestehen Pfändungsfreigrenzen. Pfändungsfrei sind auf Grund der Bek. zu § 850 c ZPO v. 25. 2. 2005 (BGBl. I 493) grdsätzl. 985,15 EUR monatlich (226,72 EUR wöchentlich, 45,34 EUR täglich). Der Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhalt gewährt um 370,76 EUR monatlich (85,32 EUR wöchentlich, 17,06 EUR täglich) für die erste und um 206,56 EUR monatlich (47,54 EUR wöchentlich, 9,51 EUR täglich) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person bis zu einem Höchstbetrag von 2182,15 EUR monatlich (502,20 EUR wöchentlich, 100,44 EUR täglich). Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann hierbei aber berücksichtigt werden. Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages teilweise pfändbar, und zwar um 70%, wenn der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist, zu 50% bei einer Unterhaltspflicht für eine Person und um jeweils 10% weniger für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Oberhalb von 3020,06 EUR monatlich (695,03 EUR wöchentlich, 139,01 EURtäglich) ist das Arbeitseinkommen unbeschränkt pfändbar. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu § 850 c ZPO. Die demnach unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 1. 7. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des (steuerrechtlichen) Grundfreibetrags (Einkommensteuer, 5). Die o. g. Beträge bleiben bis 30. 6. 2011 unverändert (Bek. v. 16. 5. 2009, BGBl. I 1141).

2.
Zur Berechnung des Arbeitseinkommens s. i. e. § 850 e ZPO (grdsätzl. Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen). Gewisse Teile des Arbeitseinkommens sind völlig (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation bis 500 EUR, Überstundenlohn zur Hälfte, § 850 a ZPO) oder bedingt (insbes. Unterhaltsrenten, § 850 b ZPO) unpfändbar. Andererseits gelten die genannten Pfändungsfreigrenzen nicht bei L. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche; hier ist dem Pfändungsschuldner nur das zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts Erforderliche zu belassen (§ 850 d ZPO). Das Vollstreckungsgericht kann nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine abweichende Regelung treffen (§ 850 f ZPO). Auch das mittelbare Arbeitseinkommen unterliegt der L. (falls das Arbeitsentgelt an einen Dritten gezahlt wird, § 850 h ZPO; Lohnschiebungsvertrag).

3.
Der Pfändungsschuldner kann bei einem Kreditinstitut ein Girokonto als sog. Pfändungsschutzkonto (P.Konto) begründen. Dann wird der unter 1 genannte Freibetrag automatisch nicht von der Pfändung erfasst (sog. Basispfändungsschutz, Basisfreibetrag); der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über den pfändungsfreien Betrag verfügen (insbes. zur Deckung laufender Ausgaben wie z. B. Miete, Strom, Krankenkassenbeiträge usw.), § 850 k I ZPO. Das Vollstreckungsgericht kann auch hier auf Antrag (mit entsprechenden Nachweisen) einen anderen Pfändungsfreibetrag festsetzen (§ 850 k IV ZPO). Dem Gläubiger darf aus dem Guthaben erst nach Ablauf von 4 Wochen überwiesen werden (§ 835 III 2 ZPO). Zu dem genannten Basisfreibetrag werden Sozialleistungen (etwa nach dem SGB II) oder Kindergeld hinzugerechnet. Einkünfte selbständig tätiger Personen sind dem Arbeitseinkommen gleichgestellt; das Vollstreckungsgericht hat den Vollstreckungsschuldner hier auf Antrag einen entsprechenden Betrag pfändungsfrei zu belassen (§ 850 i ZPO).

4.
Altersrenten und steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen sind grdsätzl. gleichfalls nur wie Arbeitseinkommen pfändbar (§§ 851 c, d ZPO).




Vorheriger Fachbegriff: Lohnnebenkosten | Nächster Fachbegriff: Lohnschiebungsvertrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen