Lucidum intervallum

(lichter Augenblick). Darunter versteht man einen Zeitraum, in dem eine Person, bei der normalerweise die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, ausnahmsweise zurechnungsfähig ist. Häufig haben nämlich geisteskranke Menschen Phasen, in denen sie geistig völlig klar sind. Die in einem solchen Zeitraum geschlossenen Rechtsgeschäfte sind wirksam (Umkehrschluß aus §§ 104 Nr. 2 ; 105 I BGB). Abzugrenzen ist hiervon die partielle Geschäftsfähigkeit. In diesen Fällen ist der Geschäftsunfähige nicht schlechthin von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen, sondern nur für den bestimmten Kreis von Geschäften, auf die sich die Störung der Geistestätigkeit bezieht (z.B. die Prozeßführungsbefugnis bei krankhaftem Querulantenwahn oder bei krankhafter Eifersucht in Fragen der Ehe).

(lat. [N.] lichter Zwischenraum) ist der Zeitraum, in dem ein Geistesgestörter zurechnungsfähig ist. Die in diesem Zeitraum geschlossenen Rechtsgeschäfte sind wirksam (vgl. § 104 BGB). Im Strafrecht kommt es darauf an, ob Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegt.

Geschäftsfähigkeit.

= lichter Augenblick, in dem ein geistig Gestörter zurechnungsfähig ist. Zur zivilrechtlichen Bedeutung Geschäftsfähigkeit; zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Schuldunfähigkeit.




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