Lugano-Abkommen

(Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen): am 16.9. 1988 geschlossener völkerrechtlicher Vertrag (BGBl. 1994 II S.2660) zwischen den damaligen Mitgliedsstaaten der EG und der EFTA (European Free Trade Association), der in enger inhaltlicher Anlehnung an das parallele EuGVU (EuGVVO) ins Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten für (vermögensrechtliche) Zivil- und Handelssachen die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen aus einem Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat regelt. Durch den Beitritt fast aller EFTA-Staaten zur EU hat das Lugano-Abkommen heute Bedeutung nur noch im Verhältnis zu Island, Norwegen sowie der der Schweiz.
Eine an die EuGVVO angepasste, revidierte Fassung vom 30. 10. 2007 („Lugano II”) ist von den Unterzeichnern noch nicht in Kraft gesetzt worden.

gerichtliche Zuständigkeit (5).




Vorheriger Fachbegriff: Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen | Nächster Fachbegriff: Luhmann, Niklas


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen