Mängeleinrede

(§ 478 BGB) gewährt dem Käufer einer mangelhaften Sache (§§ 459 ff. BGB) eine peremptorische Einrede gegen die Inanspruchnahme auf den Kaufpreis, wenn er dem Verkäufer den Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist angezeigt hat. § 478 BGB gibt dem Käufer daher keinen eigenen Anspruch, sondern stellt eine Ausnahme zu § 477 BGB dar und erhält ihm dauernd die Mängeleinrede. Nach h.M. gilt trotz des mißverständlichen Wortlauts die Einrede des § 478 BGB auch vor Eintritt der Verjährung. Dies ergibt sich aus einem „erst-recht“-Schluß zum eindeutigen Wortlaut des § 478 BGB und aus dem Gedanken dolo facit qui petit, quod statim redditurus est, da es nicht einzusehen ist, daß der Käufer den vollen Kaufpreis zahlen muß, wenn er später ohnehin Wandelung oder Minderung verlangen kann. Die Perpetuierung des § 478 BGB erfordert eine Mängelanzeige. Darin muß der Käufer zwar den bestimmten Mangel, aber noch nicht das konkrete Gewährleistungsrecht bezeichnen, das er hieraus herleiten will. Die Anzeige muß nur erkennen lassen, daß der Käufer überhaupt Rechte geltend machen will, das ihm zustehende ius variandi braucht dadurch nicht schon zu erlöschen.




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