Mangelfolgeschaden

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt grundsätzlich nur die Rechte, welche der Käufer oder Auftraggeber durch die Schlechtlieferung selbst hat. Entstehen durch diese jedoch weitere Schäden, dann könnte hierfür streng nach dem Buchstaben des Gesetzes vom Verkäufer oder Unternehmer Ersatz nicht verlangt werden. Im Rahmen der sogenannten richterlichen
Rechtsfortbildung haben diese ein spezielles Rechtsinstitut geschaffen, nämlich die sogenannte positive Vertragsverletzung, die es ermöglicht, diese weiteren Schäden doch auch noch dem Verkäufer oder Unternehmer zuzurechnen. Ein
klassisches Beispiel wurde schon vom Reichsgericht vor vielen Jahren entschieden. Ein Unternehmer hatte vergiftetes Viehfutter gekauft. Zunächst besteht nur ein Anspruch darauf, dass statt dem vergifteten ordnungsgemässes Viehfutter geliefert wird oder, dass der Käufer sagt, hole dein verdorbenes Viehfutter wieder ab, ich kaufe es nun bei einem anderen Händler. Nun hatten aber schon einige Tiere des Käufers das vergiftete Viehfutter gefressen und waren daran gestorben. Das Reichsgericht hatte entschieden, dass der Händler, der die schlechte Ware geliefert hatte, nicht nur den Schaden hieraus zu übernehmen hatte, sondern auch den weiteren Mangelfolgeschaden, den die verendeten Tiere verkörperten.

ist in Abgrenzung zum Mangelschaden derjenige Schaden, der aufgrund des Mangels am Vertragsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Geschädigten (also außerhalb des geschuldeten Gegenstandes) auftritt.

Im Kaufrecht ist Anspruchsgrundlage für den Ersatz des M. i.d.R. die pVV. Der M. kann im Falle der arglistigen Täuschung aber auch über § 463 S.2 BGB ersetzt werden, da dann für den Rückgriff auf die pVV kein Bedürfnis mehr besteht, in beiden Fällen beträgt die Verjährung 30 Jahre (vgl. § 477 I S.1 BGB). Bezog sich die Zusicherung von Eigenschaften erkennbar auch darauf, den Käufer vor M. zu schützen, ist dieser auch über §§ 463 S.1; 480 II BGB ersetzbar. Allerdings muß gerade ein Schutzzweckzusammenhang bestanden haben, d.h. der M. muß vom objektiven Sinn der Zusicherung umfaßt gewesen sein.

Beim Mietvertrag spielt die Abgrenzung zwischen M. und Mangelschaden nur eine untergeordnete Rolle, da nach h.M. § 538 I BGB Mangel-, Mangelfolge-und sonstige Begleitschäden ersetzt.

Im Reisevertragsrecht erfaßt § 651 f I BGB auch den M.. Da sich beim Dienstvertrag mangels besonderer gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften die Schlechterfüllung ohnehin nach den Grundsätzen der pVV richtet, sind hiervon auch die M. betroffen.

Im Werkvertragsrecht ist streitig, welche M. wegen der weiten Formulierung in § 635 BGB über diesen bzw. über die pVV zu ersetzen sind. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen engen und weiten M. ist im Einzelfall sehr schwierig. Auch das Kriterium der Unmittelbarkeit ist nicht genügend trennscharf und praktikabel. Daher isind in einer Einzelfallprüfung v. a. die Art der Werkleistung und die typischerweise mit dieser Leistung in Zusammenhang stehenden Schadensrisiken zu beachten. Die h.M. und die Rspr. untersche-den hier zwischen den sog. nahen und weiten M.. Die ersteren fallen, da sie dem Werk enger und unmittelbar anhaften, unter § 635 BGB und verjährer. damit nach § 638 BGB. Die weiten bzw. mittelbaren M. fallen unter die pVV und verjähren zum Sc--~e des Bestellers nach §195 BGB. Eine Übertragung der Regelverjährung des § 638 BGB auf z:e ,’.e:e~ M. findet, anders als im Kauf recht mit § 477 BGB. nicht statt.

(z.B. 434 ff. BGB) ist der Schaden, der infolge des Mangels einer Leistung des Schuldners an Rechtsgütern des Gläubigers entsteht (z. B. wegen des mangelhaften Viehfutters des Lieferanten gehen die Schweine des Käufers ein). Der M. steht im Gegensatz zum Mangelschaden. Lit.: Choi, B., Mangelschaden, Mangelfolgeschaden und Folgeschaden ohne Mangel, 2003; Mankowski, P., Die Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, JuS 2005, 481

Mangelschaden.

Gewährleistung (2 b), Produkthaftung, Werkvertrag (3 a).




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