Massegläubiger

Personen, die einen Masseanspruch besitzen.

(§53 InsO) ist der Gläubiger der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten. Lit.: Weis, M., Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 2002

Gläubiger, deren vermögensrechtliche Ansprüche (Masseanspruch, Masseverbindlichkeit) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Zu den Massegläubigern gehören die Gläubiger der Kosten des Insolvenzverfahrens (Massekosten, § 54 InsO) sowie die Gläubiger der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die nachfolgend aufgezählten Verbindlichkeiten bilden die sonstigen Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO:
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen (Rechtsgeschäfte oder -handlungen) des Insolvenzverwalters innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO);
Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse vorn Insolvenzverwalter verlangt wird (vgl. §§ 103 ff. InsO) oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO);
Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), die der Insolvenz-masse unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen ist (§ 55 Abs. 1 Nr.3 InsO); vor Verfahrenseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind lediglich Insolvenzforderungen;
Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners übergegangen ist, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 55 Abs. 2 S.1 InsO);
Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 Abs. 2 S. 2 InsO);
Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO).
Verbindlichkeiten aus Unterhaltsleistungen, die dem Schuldner und seiner Familie aus der Insolvenzmasse gewährt wurden (§ 100 Abs. 1 InsO).
— Zinsverbindlichkeiten, die durch die Nichtverwertung von Gegenständen, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, entstanden sind (§ 169 InsO).
Die Ansprüche der Massegläubiger sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen (§ 53 InsO). Erst dann können die Insolvenzgläubiger die Befriedigung ihrer Ansprüche verlangen. Allerdings müssen auch die Massegläubiger zunächst den Vollzug der Aussonderung und der Absonderung abwarten. Die Massegläubiger können ihre Ansprüche trotz des laufenden Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen. Die Geltendmachung erfolgt nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Das Klageverbot (§ 87 InsO), das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) und andere Verbote der Insolvenzordnung (z. B. § 96 InsO) finden für die Massegläubiger keine Anwendung. Sie können direkt gegen den Insolvenzverwalter klagen und ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen; Besonderheiten gelten für die oktroyierte Masseverbindlichkeit (Masseverbindlichkeit, oktroyierte). Liegt ein Fall der Masseunzulänglichkeit vor, erfolgt die Befriedigung der
Massegläubiger unter Bildung von Rangordnungen (§§ 208 ff. InsO). Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Verwalter bei Begründung der Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde (§ 61 InsO).

Insolvenzmasse.




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