Massekosten

die gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse sowie die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gewährte Unterstützung; sie sind aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen; §§ 57, 58 KO.

Massegläubiger.

Insolvenzmasse.




Vorheriger Fachbegriff: Massegläubiger | Nächster Fachbegriff: Massekostenvorschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen