Massenentlassung

Wann von Massenentlassung durch den Arbeitgeber gesprochen werden kann, hängt davon ab, welchen Prozentsatz vorhandener Arbeitnehmer er ausstellen will. Bei kleineren Betrieben kann es schon ausreichen, dass 6 Arbeitnehmer entlassen werden, um im Rechtssinne von einer Massenentlassung zu sprechen.
Das Arbeitsförderungsgesetz verpflichtet nun den Arbeitgeber, den Präsidenten des Landesarbeitsamtes schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn eine Massenentlassung in diesem Sinne bevorstehen kann. Gegebenenfalls muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer müssen die Anzeige an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit richten. Für den Arbeitgeber kann es teuer werden, wenn er diese Anzeige unterlässt, insbesondere kann - auch nur bei Mängeln der Anzeige - jede Entlassung unwirksam sein. Ist eine ordnungsgemässe Anzeige dem Arbeitsamt zugegangen, so beginnt damit zunächst eine Sperrfrist von 1 Monat, die jedoch verkürzt oder verlängert werden kann. Das Landesarbeitsamt kann schliesslich die Zustimmung zur geplanten Massenentlassung erteilen, die nun auch wiederum innerhalb eines Monats ausgesprochen werden muss.

Eine Massenentlassung von Arbeitnehmern eines Betriebes, zum Beispiel aus Anlaß einer Schließung oder wesentlichen Verkleinerung, trifft meist nicht nur die Ent- lassenen selbst, sondern auch die gesamte Gemeinde und ihre Umgebung, da damit das Steueraufkommen geringer wird, in den Läden weniger gekauft wird, Grundstücke an Wert verlieren, da viele Leute wegziehen. Deswegen sind vom Gesetzgeber besondere Vorkehrungen getroffen worden, damit j Massenentlassungen nicht überraschend vorgenommen werden können und um Härten nach Möglichkeit zu mildern. Gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine geplante Massenentlassung dem zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats anzuzeigen. Die Kündigungen werden erst einen Monat nach dieser Anzeige wirksam. Wenn die Notwendigkeit einer Massenentlassung schon früher erkennbar wird, soll die Anzeige möglichst schon ein Jahr vorher erfolgen (§ 8 Arbeitsförderungsgesetz), damit das Arbeitsamt versuchen kann, die frei werdenden Arbeitskräfte anderweitig unterzubringen oder umzuschulen. Außerdem müssen Arbeitgeber und Betriebsrat versuchen, sich auf einen Plan zum Ausgleich oder zur Milderung der sich aus der Massenentlassung ergebenden Härten zu einigen (Sozialplan, der meist die Zahlung von Abfindungen vorsieht, § 112 Betriebsverfassungsgesetz). Kommt es zu keiner Einigung, soll der Präsident des Landesarbeitsamtes vermitteln. Scheitert auch er, so entscheidet eine Einigungsstelle.

liegt vor, wenn innerhalb von 4 Wochen in einem Betrieb mit zwischen 20 und 49 Arbeitnehmern mindestens 6 Arbeitnehmer, mit zwischen 50 und 259 Arbeitnehmern mindestens 10% der Belegschaft, mit zwischen 260 und 499 Arbeitnehmern mindestens 26 und in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern mindestens 50 Arbeitnehmer durch ordentliche Kündigung entlassen werden. Hierher zählen nicht Entlassungen von leitenden Angestellten, fristlose Entlassungen und solche, die Massnahmen eines Arbeitskampfes sind. Im Interesse der Verhütung von Arbeitslosigkeit müssen M.en nach dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 15 ff.) vom Arbeitgeber unter Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrates schriftlich dem Arbeitsamt angezeigt werden. Vor Ablauf von einem bis evtl. drei Monaten sind M.en nur wirksam, wenn sie vom Landesarbeitsamt genehmigt werden. Nicht genehmigte M.en werden somit zeitlich hinausgeschoben, jedoch nicht endgültig vereitelt. Kampagnebetrieb.

Im Arbeitsrecht:

liegt vor, wenn der AG in Betrieben mit i. d. R. 21-59 AN mehr als 5 AN, mit 60-499 AN 10 v. H. o. aber mehr als 25 AN, mit mind. 500 AN mindestens 30 AN innerhalb von 30 Kal.-Tagen auf einmal o. ratenweise aufgrund ordentl. Kündigung entlässt (§ 17 KSchG). Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist auf den Zeitpunkt der Entlassung (Beendigung des ArbVertr) abzustellen (AP 5 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 87, 587; AP 6 = NZA 90, 224 = DB 90, 183). Mitgezählt werden auch die Entl. aufgrund einer Änderungsk. (AP 9 zu § 15 KSchG a. F.). Dagegen ist eine ao. Kündigung nicht zu beachten. Eine Eigenkünd. des AN ist nur zu berücksichtigen, wenn sie vom AG veranlasst wird (AP 1 zu § 17 KSchG 1969). Beabsichtigt der AG eine M. vorzunehmen, so hat er den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten u. die in § 1711 KSchG
aufgezählten Angaben zu machen. AG u. BR haben über die Vermeidung der M. zu beraten. Eine Abschrift der Mitteilung ist dem Arbeitsamt zuzuleiten. Die M. ist nur wirksam, wenn der AG dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schriftlich von der Entl. Mitteilung macht. Keine Anzeigepfl. besteht für Kleinbetr., für öffentl. Unternehmen mit hoheitl. Aufgaben (§ 23 II KSchG) u. für Saisonbetriebe (§ 22 KSchG). Der Anzeige an das ArbAmt ist die Stellungnahme des BR beizufügen. Fehlt sie, so ist glaubhaft zu machen, dass der BR 2 Wochen vorher unterrichtet worden ist. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 17 III KSchG. Wird die Anzeige bei M. nicht erstattet, so wird die Unwirksamkeit der K. nur berücksichtigt, wenn sich der AN hierauf beruft (AP 1 zu § 15 KSchG 51). Entl., die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim ArbAmt nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes wirksam (§ 18I KSchG). Das LAA kann die Frist auf 2 Monate verlängern (§ 18 II KSchG), wenn dies aus arbeitsmarktpol. Gründen notwendig. Wird die Genehmigung verweigert, so sind bereits erfolgte Entl. unwirksam. Die BAnstArb hat ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des M.-Schutzes zu treffen (vgl. LSG NJW 77, 1255). Nach Ablauf der Sperrfrist sind dagegen die Entl. unbeschränkt wirksam, wenn die einzelnen Kündigungen auch im übrigen nach Frist u. Grund berechtigt waren u. nicht gegen sonstige Kündigungsschutzbestimmungen verstossen. Die Entsch. des LAA trifft nach Anhörung des AG u. des BR ein Ausschuss, der sich aus dem Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des LAA als Vorsitzenden, je zwei Vertretern der AN, der AG, u. der öffentl. Körpersch. zusammensetzt, die vom Verwaltungsausschuss des LAA (Arbeitsbehörde) benannt werden. Der Ausschuss kann seine Kompetenz für Betr. mit i. d. R. weniger als 500 AN auf den Ausschuss des örtl. zuständigen ArbAmtes übertragen (§ 20 KSchG). Sollen mehr als 500 AN aus Betr., die zum Geschäftsbereich des BM für Verkehr o. zum Bereich des Post- u. Fernmeldewesens (v. 4. 3. 1993 - 2 AZR 451/92 - NZA 93, 840) gehören, entlassen werden, entscheidet ein Ausschuss bei der Hauptstelle der BAnstArb. Ist der AG nicht in der Lage, während der Sperrfrist die AN voll zu beschäftigen, so kann er mit Genehmigung des LAA gemäss § 19 KSchG Kurzarbeit einführen (vgl. auch § 8 AFG). Die M. wird durch das Europarecht stark beeinflusst. Lit.: Busch DB 92, 1474; Weiss RdA 92, 367.

anzeigepflichtige Entlassungen.




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