Mecklenburg-Vorpommern

ist (seit 3. 10. 1990) das nordöstlichste Land der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verfassung wurde 1993 geschaffen. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, I.A. 2007; Gesetze des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Lbl.), hg. v. Knöll, H./Lambrecht, J., 38. A. 2005; Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Erbguth, W. u. a„ 10. A. 2005

1.
M.-V. wurde durch das Ländereinführungsgesetz der ehemaligen DDR vom 22. 7. 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit Wirkung vom 3. 10. 1990 errichtet und ist seit dem selben Tag gem. dem Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Schwerin.

2.
Nach der Verfassung vom 23. 5. 1993 (GVOBl. S. 372) m. Änd. ist M.-V. ein republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat. Die Gesetzgebung erfolgt durch den Landtag oder durch Volksentscheid. Gesetzesentwürfe werden von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht. Nimmt der Landtag einen durch Volksbegehren eingebrachten Gesetzesentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtags, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzesentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk auch einen eigenen Gesetzesentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen jeweils einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Landtag wird in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl auf 5 Jahre gewählt. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er in einem konstruktiven Misstrauensvotum mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger des Ministerpräsidenten wählt. Das Landesverfassungsgericht (G v. 19. 7. 1994, GVOBl. 734) m. Änd. besteht aus sieben Richtern. Sie werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag mit Zweidrittel-Mehrheit gewählt. Das Landesverfassungsgericht entscheidet auch über Verfassungsbeschwerden von Bürgern. Eigene Abschnitte der Verfassung befassen sich mit den Grundrechten und den Staatszielen. Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten wird besonders geschützt.

3.
Das Land ist in Landkreise und kreisfreie Städte gegliedert. Den Regierungspräsidien entsprechende Mittelbehörden sind nicht eingerichtet.




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