Mehrstaater

ist im Staatsangehörigkeitsrecht der Mensch, der die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten hat. Er hat an sich die Rechte und Pflichten der Staatsbürger jedes dieser Staaten. Verwirklicht werden sie hauptsächlich im Verhältnis zu dem Staat, in dem der Betreffende sich überwiegend aufhält.

Person mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Es bedarf bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit einer Hilfsregel, mit der sich die international-privatrechtlich maßgebliche Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit, effektive) ermitteln lässt. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist diejenige Staatsangehörigkeit maßgebend, mit der die Person am engsten verbunden ist.

1.
Besitzt jemand die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Staaten (sujet mixte), so hat er die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten beider oder aller Staaten. Der Erwerb mehrerer Staatsangehörigkeiten ist z. B. möglich, wenn sich die Staatsangehörigkeit des Staates, dem der Vater einer Person angehört, nach der Abstammung richtet (Personalitätsprinzip; ius sanguinis), das Kind jedoch in einem Land geboren wird, in dem die Staatsangehörigkeit kraft Geburt im Lande erworben wird (Territorialitätsprinzip; ius soli). Ferner kann eine doppelte Staatsangehörigkeit auch dann eintreten, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit erworben wird, die bisherige Staatsangehörigkeit aber beibehalten werden kann.

2.
Die Mitgliedstaaten des Europarats haben am 6. 5. 1963 das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern beschlossen, dem die BRep. mit G v. 29. 9. 1969 (BGBl. II 1953) zugestimmt hat. Danach verlieren volljährige Staatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie kraft ausdrücklicher Willenserklärung durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben. Staatsangehörige mehrerer Vertragsparteien brauchen ihre Wehrpflicht nur einer gegenüber erfüllen. Das Übereinkommen ist durch die jüngere Rechtsentwicklung weitgehend überholt.

3.
Um die ungünstigen Auswirkungen der Mehrstaatigkeit zu vermeiden, kommt nach § 10 I 1 Nr. 4 StAG eine Einbürgerung i. d. R. nur bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in Betracht.

4.
Diese Regel ist aber inzwischen durch eine Vielzahl von Ausnahmen durchbrochen. Durch das G zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts v. 15. 7. 1999 (BGBl. I 1618) ist in Deutschland seit dem 1. 1. 2000 die Mehrstaatigkeit entgegen dem früheren Grundsatz im weiten Umfang zugelassen. Kinder von Ausländern, die bei deren Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt in Deutschland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, werden mit ihrer Geburt i. d. R. Mehrstaater, da sie gem. § 4 III StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und nach dem Heimatrecht ihrer Eltern i. d. R. auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern besitzen. Erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten bestanden in Anlehnung an die Neuregelung vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 für vor dem 1. 1. 2000 geborene Kinder (§ 40 b StAG; s. a. Einbürgerung). Erst bis zum 23. Lebensjahr müssen sich Mehrstaater kraft Geburt und gemäß § 40 b StAG für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden (§ 29 StAG; Staatsangehörigkeit, 5). Wenn das Recht des ausländischen Staates die Entlassung nicht vorsieht oder diese für den Ausländer mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, kann die Einbürgerung auch ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen. Im Hinblick auf die Neuregelungen wird die Zahl der M. in Deutschland in der Zukunft erheblich ansteigen.




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