Meierrecht

war im Mittelalter eine Form des bäuerlichen Pachtrechts. Es entstand aus der Überlassung von Höfen durch die Grundherren an die bisherigen Verwalter („Meier“) oder an freigelassene Hintersassen, zunächst auf Zeit, später in Erbpacht. Bei Misswirtschaft oder Zinsrückstand konnte der Grundherr das M. entziehen (Abmeierung). Das erbliche M. entwickelte sich im 19. Jh. zum Eigentumsrecht der Meier.




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