Mietgebrauch

Grundsätzlich trifft den Vermieter die Verpflichtung/ dem Mieter die gemietete Sache zum Gebrauch zu überlassen.
Besonders im Zusammenhang von Wohnraum stellt sich immer wieder die Frage, was noch zum Mietgebrauch gehört oder was der Vermieter nicht mehr dulden muss. Besonders hervorzuheben ist, dass die Gebrauchsgewährung durch den Vermieter diesen auch zu einem aktiven Tun verpflichten kann, weil er nämlich verpflichtet ist, dem Mieter den Schutz zu gewähren, damit dieser seine Wohnräume auch vertragsgemäss benutzen kann - er muss sich also unter Umständen gegen andere Mieter durchsetzen, die von ihrem Mietrecht unzulässig Gebrauch machen. Vielfach wird bei grossen Wohnanlagen noch eine Hausordnung bestimmen, wie sich die Mieter zu verhalten haben. Dazu muss der Mieter auch Kenntnis von dieser Hausordnung erlangen, am besten indem sie Bestandteil des Mietvertrags ist und mit diesem zusammen übergeben wird.
Zum Mietgebrauch gehört, dass der Mieter neben Familienangehörigen auch andere Personen, gegebenenfalls sogar zum dauernden Wohnen, aufnehmen darf - sofern damit die Wohnung nicht überbelegt wird. Der Mieter muss ein Telefon betreiben, gegebenenfalls Antennen anbringen und Haushaltsmaschinen verwenden dürfen. Besondere Probleme treten immer wieder bei der Haustierhaltung und beim Lärmschutz auf. In bezug auf die Haustierhaltung sind die Entscheidungen der Mietrichter derartig unterschiedlich und gegensätzlich, dass kaum eine einheitliche Linie herausgeholt werden kann. Je nach eigener Tierfreundlichkeit der Richter werden Entscheidungen getroffen, mit der Feststellung, ob die Tierhaltung missbräuchlich oder rechtens ist.
Auch in bezug auf die Musikausübung und auf Lärmstörungen gibt es die unterschiedlichsten Entscheidungen, Insoweit müssen immer wieder Lärmschutzgutachten durch entsprechende Sachverständige gefertigt werden.




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