Mietspiegel

Im Mietrecht :

Bei der Anwendung des Mietspiegels, gleichgültig ob in einfacher oder qualifizierter Form, werden Wohnungen pauschal in drei verschiedenen Wohnlagen erfasst. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die jeweilige Wohnung nach den Merkmalen „Wohnlage", „Baualtersgruppe" und „Ausstattung" einzuordnen.
Unter „einfacher Wohnlage" versteht man: besonders dichte Bebauung, Baugebiete mit gemischter Nutzung, außergewöhnliche Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase, Rauch, Verkehr sowie starke Mängel hinsichtlich ausreichender Belichtung und Belüftung. - Unter „mittlerer Wohnlage" versteht man Wohngebiete ohne besondere Vor- und Nachteile, auch in größerer Entfernung zum Stadtzentrum bei ausreichender Verkehrsanbindung zu Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen. Die mittlere Wohnlage ist gekennzeichnet durch eine in der Regel kompakte Bauweise mit geringen Freiflächen und mit durchschnittlicher Immissionsbelastung. - Von „guter Wohnlage" spricht man, wenn es sich um eine aufgelockerte Bebauung in besonders ruhiger Lage ohne Durchgangsverkehr handelt. Ausreichende Grünflächen müssen vorhanden sein oder die gute Wohnlage befindet sich in durchgrünten, durch Gärten aufgelockerten Straßen mit guter Verkehrsverbindung zum jeweiligen Stadt- oder Gemeindezentrum.
Weitere Stichwörter:
Ausstattungsmerkmale, Lärmbelästigungen, Mietspiegel, Ortsübliche Vergleichsmiete, Vergleichsmiete bei Mieterhöhung, Wohnungsgröße

(§ 558 c BGB) ist die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellte und anerkannte Übersicht über die in einem Gemeindeteil, einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden je nach Lage ortsübliche Vergleichsmiete (Mietzins) für Wohnraum (in Deutschland 2000 in 453 Gemeinden Durchschnittsnettokaltmiete 5 Euro pro Quadratmeter). Lit.: Börstinghaus, U./Clar, M., Mietspiegel, 1997; Redondo Gonzalez, A/., Erstellung von Mietspiegeln,

Wohnraummietvertrag (2 b).




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