Mietvertrag auf Lebenszeit

Im Mietrecht :

Das auf die Lebenszeit des Mieters eingegangene Wohnraummietver- hältnis wird überwiegend von der Rechtsprechung als ein befristetes, auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis im Sinne von § 575 BGB betrachtet (vgl. Beschluss des Bay. OLG vom 2.7.1993, ZMR 1993, 462). Die Belange des Mieterschutzes erfordern es nicht, eine Befristung des auf Lebenszeit einer Person abgeschlossenen Wohn- raummietverhältnisses zu verneinen. Problematisch wird die Situation, wenn der Mieter, der den Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen hat, weitere Personen aufgenommen hat, und zwar entweder seinen Ehegatten oder seinen Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder einen Familienangehörigen oder auf Grund des Lebenspartnerschafts- gesetzes einen Partner, mit dem er einen gemeinsamen Flausstand geführt hat. Die mit dem Mieter auf Lebenszeit zusammenwohnenden Personen haben ihren Lebensmittelpunkt und den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftsführung in dieser Wohnung gehabt und müssen einen entsprechenden Mieterschutz bekommen. Ihnen wird ein Fortsetzungsanspruch gegen den Vermieter eingeräumt. Dieser Personenkreis wird quasi als Mieter behandelt.
Nur einem dem Hausstand des verstorbenen Mieters nicht angehörenden Erben bleibt die Möglichkeit verschlossen, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Mietverhältnis endet mit dem Tod des Mieters und eine Rechtsposition kann daher nicht auf den Erben im Rahmen der erbrechtlichen Vorschriften übergehen. Der Erbe hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Vermieter. Dies widerspricht auch nicht den Grundsätzen des sozialen Mietrechts. In aller Regel hat der Erbe die Wohnung des Erblassers nicht als seinen Lebens- und Wirtschaftsmittelpunkt geführt. Die Voraussetzungen des Mieterschutzes liegen daher nicht vor.
Weitere Stichwörter:
Ehegatte, Härteklausel (Kündigungsschutz/Sozialklausel), Zeitmietvertrag




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