Mietwagenkosten

Totalschaden, Nutzungsentschädigung, Wiederbeschaffungswert. Ein Kraftfahrzeugbesitzer ist grundsätzlich berechtigt, für die Zeit, in der er seinen eigenen Wagen infolge eines Verkehrsunfalls nicht zur Verfügung hatte, einen Wagen gleicher Größe und Bauart zu mieten. Er ist nicht gehalten, Verwandte zu befragen, ob sie ihm für diese Zeit ein Fahrzeug überlassen. Für den ersparten Verschleiß des eigenen Fahrzeugs (Pkw) während der Reparaturzeit muß der Geschädigte bei den Mietwagenkosten einen Abzug vornehmen. Dies gilt grundsätzlich auch bei kleineren Strecken (ist andererseits aber z. B. bei Benutzung eines Mietwagens auf nur zwölf Tage und einer Fahrleistung von nur 1200 km verneint worden). Ein unfallbeschädigter Kraftwagen muß jedoch in der Regel binnen Wochenfrist zur Reparatur gegeben werden, andernfalls kann der Anspruch auf Mietwagenkosten entfallen.
Hat das Kraftfahrzeug ersichtlich Totalschaden erlitten, dann muß der Geschädigte es sich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anrechnen lassen, daß er sich nicht sofort um die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bemüht hat. Der Mietwagen darf auch sonntags benutzt werden, hingegen können Mietwagenkosten für den Weg zur Arbeitsstelle nicht beansprucht werden, wenn ihm infolge günstiger Verkehrsverbindungen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten war.
Hat sich der geschädigte Kfz-Eigentümer einen Ersatzwagen gemietet, so muß ihm der Schädiger grundsätzlich das bezahlen oder erstatten, was er dem Vermieter hat zahlen müssen. Davon sind jedoch die Unkosten abzuziehen, die der Geschädigte während der Mietzeit und der dabei gefahrenen Strecke (Kilometerzahl) erspart hat. Die Höhe der Ersparnisse ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Dabei kann es richtiger sein, anstelle eines Pauschalabzugs (15 bis 20% der jeweils bezahlten Mietwagenrechnung) die Beträge abzuziehen, die aus den alljährlich aufgestellten Tabellen hinsichtlich der bei jedem Kfz-Typ jeweils anfallenden Betriebskosten, gerechnet auf Fahrkilometer, zu ersehen sind (BGH).

(bei Selbstfahrermietfahrzeugen). Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, für die Reparaturzeit seines Kraftfahrzeugs ein Fahrzeug gleichen od. ähnlichen Typs als Selbstfahrer zu mieten. Die hierfür zu zahlende Miete kann er i.d.R. abzüglich 15 bis 20 % als eigene Kostenersparnis vom ersatzpflichtigen Schädiger als Schadenersatz verlangen.
Ersatz nach Verkehrsunfall Schadensersatz (2 a).




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