Militärische Straftaten

sind die im 2. Teil des WehrstrafG i. d. F. v. 24. 5. 1974 (BGBl. I 1213) unter Strafe gestellten Handlungen, die von Soldaten der Bundeswehr, von militärischen Vorgesetzten, auch wenn sie nicht Soldaten sind (Bundeswehrbeamte), sowie von anderen Nichtsoldaten als Anstifter oder Gehilfen einer m. S. begangen werden (§ 1 WStG).

1.
Mit Strafe bedroht sind

a)
als Verstöße gegen die Pflicht zur militär. Dienstleistung (§§ 15-18 WStG): eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe (länger als 3 volle Kalendertage), Fahnenflucht, Selbstverstümmelung und Dienstentziehung durch Täuschung (Wehrdienstentziehung);

b)
als Straftaten gegen die Pflichten des Untergebenen (§§ 19-29 WStG): Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung Gehorsamspflicht), leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls, Bedrohung oder Nötigung eines Vorgesetzten oder tätlicher Angriff auf ihn, Meuterei oder Verabredung zur Unbotmäßigkeit (d. h. zu einer der vorgenannten Straftaten);

c)
Straftaten gegen die Pflichten eines Vorgesetzten (§§ 30-41 WStG), insbes.: vorsätzliche körperliche Mißhandlung oder deren Duldung, vorsätzliche entwürdigende Behandlung oder böswillige Diensterschwerung sowie Duldung dieser Straftaten, Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken (hierzu und über die Verbindlichkeit eines Befehls Gehorsamspflicht), Unterdrücken von Beschwerden, Missbrauch der Disziplinarbefugnis, mangelhafte Dienstaufsicht, wenn sie schwere Folgen hat (Gefahr für die Sicherheit der BRep., die Schlagkraft der Truppe, für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören).

d)
Weitere m. S. sind: unwahre dienstliche Meldung, Unterlassung der Anzeige vom Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei oder Wehrmittelsabotage, Wachverfehlung, rechtswidriger Waffengebrauch u. a. m. (§§ 42 ff. WStG).

2.
Auf m. S. ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das allgemeine Strafrecht anzuwenden, insbes. das StGB; für jugendliche und heranwachsende Soldaten gelten Sondervorschriften (§ 3 WStG; Jugendstrafrecht 2 a. E.). Als Strafe gegen Soldaten gibt außer Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach §§ 9 ff. WStG den Strafarrest (Freiheitsentziehung von 2 Wochen bis 6 Mon., tunlichst unter Förderung der Ausbildung, vgl. Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. 11. 1972, BGBl. I 2205, m. Änd.). Für die Strafaussetzung zur Bewährung gelten Sondervorschriften nach §§ 14, 14 a WStG.




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